Covid-19
Laufend neue Informationen für Physiotherapeut*innen.
Hier finden Sie laufend Updates, die für Sie relevant sind. Aktuell gehaltene Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Mitglieder von Physio Austria hier.
Mit der Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich wurde eine Priorisierung der Zielgruppen vorgenommen, die auch Angehörige der Gesundheitsberufe betrifft:
"§1.(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung können die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigte Angehörige mit dem vom Bund ab Verfügbarkeit zur Verfügung gestellten Impfstoff gegen SARS-CoV-2 geimpft werden.
(2) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien haben die Impfungen prioritär an folgenden Personengruppen durchzuführen:
...
3. ab 15. Februar 2021 zusätzlich an
a) Angehörigen der Gesundheitsberufe, sowie
b) Personen, die in der mobilen Pflege tätig sind
Physio Austria ist bereits um eine Klärung bemüht, wie diese Verordnung von den Impfgremien in den Bundesländern umgesetzt wird. Sobald uns dazu entsprechende Informationen vorliegen, werden wir umgehend darüber informieren.
Achtung, PhysiotherapeutInnen in Salzburg: Die Vormerkung zur Impfung ist mittlerweile für alle freigeschaltet. PhysiotherapeutInnen sind derzeit der Rubrik "Personal im Gesundheitsbereich der Kategorie III" zugeordnet. Folgen Sie diesem Pfad.
Physio Austria erreichen laufend Fragen zum Thema der Art und Auswahl des Impfstoffes. Wir verstehen die Bedenken der Berufsangehörigen, müssen aber darüber informieren, dass Physio Austria auf die Auswahl, welcher Impfstoff an wen verimpft wird, keinen Einfluss hat.
Laut Information auf der Webseite Österreich impft besteht keine Möglichkeit, sich den Impfstoff auszusuchen.
Wir möchten an dieser Stelle betonen, dass wir die Freiwilligkeit der Impfentscheidung als hohes Gut ansehen und es selbstverständlich jedem und jeder Einzelnen überlassen bleibt, sich für oder gegen eine Impfung mit einem bestimmten Impfstoff zu entscheiden.
Die folgenden Fragen sind nun neu in unserem FAQ-Bereich für Physio Austria-Mitglieder beantwortet:
Derzeit erreichen uns sehr viele Anfragen zum Thema "Wann werde ich geimpft?" bzw. "Wo kann ich mich als PhysiotherapeutIn für die Impfung vormerken lassen oder registrieren?"
Wir empfehlen folgende Vorgangsweise: Registrieren Sie sich auf der jeweiligen Plattform Ihres Bundeslandes, auch wenn keine gesonderte Angabe der Berufsgruppe möglich ist. Die jeweiligen Plattformen informieren über die weitere Vorgangsweise in Ihrem Bundesland und verweisen darauf, dass alle vorgemerkten Personen regelmäßig über den konkreten Status im Bundesland via E-Mail informiert werden.
Informationen zu der Plattform bzw. Website in Ihrem Bundesland finden Sie auf der Österreich-impft-Webseite. Zu den einzelnen Bundesländern können wir derzeit folgende Informationen weitergeben:
Kärnten:
- Geben Sie in der Plattform bei "Zugehörigkeit" an: "Personal im Gesundheitsbereich der Kategorie I", wenn Sie Hausbesuche durchführen oder freiberuflich PatientInnen in Pflegeheimen betreuen.
- Geben Sie in der Plattform bei "Zugehörigkeit" an: "Personal im Gesundheitsbereich der Kategorie III", wenn Sie freiberuflich in einer Praxis tätig sind.
Niederösterreich:
- Laut Plattform: ALLE registrierten Personen werden regelmäßig informiert, sobald neue Informationen über die aktuelle Prioritätenreihung, den Impfstart für bestimmte Personengruppen oder die weitere Vorgehensweise feststehen.
Tirol:
- Geben Sie als Berufsgruppe: "Gesundheit / Medizin / Pflege ..." an.
Steiermark:
- Die Reihung erfolgt ausschließlich entsprechend der Impfstrategie des Landes.
Salzburg:
- Die Vormerkung ist mittlerweile für alle freigeschaltet. [Bearb. am 18. Februar 2021] PhysiotherapeutInnen sind derzeit der Rubrik "Personal im Gesundheitsbereich der Kategorie III" zugeordnet. Folgen Sie diesem Pfad.
Wien:
- PhysiotherapeutInnen werden ersucht, sich unter impfservice.wien vormerken zu lassen. Bitte wählen Sie die Rubrik „Niedergelassene und mobile nicht-ärztliche Gesundheitsberufe“ aus. Zusatzinformation: Die Berufs- oder Personengruppe können Sie auch nach der Vormerkung unter dem Punkt „Mein Profil“ noch ändern. Loggen Sie sich dazu mit Ihren Zugangsdaten ein. [Änderung dieser Information am 10. Februar 2021]
Vorarlberg:
- Bei der Vormerkung/Anmeldung kann ein Priorisierungscode eingegeben werden. Diese Priorisierungscodes werden in den nächsten Wochen vergeben. Wichtig: Ein Code kann auch im Nachhinein bei einer erfolgten Vormerkung ergänzt werden.
Burgenland
- Es gibt ein zweistufiges Vormerkverfahren: Nach erfolgter Registrierung erhält man einen PIN, kann danach seine Registrierung verfeinern und die Berufsgruppe (PhysiotherapeutIn) angeben. Dazu gibt es auch ein Erklärvideo.
Oberösterreich:
- In Oberösterreich ist derzeit auf der Anmeldeplattform keine Angabe zur Berufsgruppe möglich.
Generell gilt laut Information der jeweiligen Plattformen: Der Zeitpunkt der Anmeldung ist nicht ausschlaggebend für die Reihung bzw. den jeweiligen konkreten Impftermin.
Die folgenden Fragen befinden sich nun neu in unserem FAQ-Bereich für Physio Austria-Mitglieder beantwortet:
- Befreien ein positiver Antikörper-Test (oder eine Corona-Schutzimpfung) von den Covid-19-Schutzmaßnahmen? (bitte beachten Sie den Unterschied zwischen Antikörper-Test und Antigen-Test)
- Besteht für PhysiotherapeutInnen nach einer vollständigen Impfung auch weiterhin die Verpflichtung zur Testung?
- Gibt es aktuell 2021 weiterhin eine Bewilligungspflicht?
- Gilt die 2021 weiterhin aktuelle Aussetzung der Bewilligunspflicht für Hausbesuche und alle Positionen der Leistungskataloge?
Da es vermehrt zu Nachfragen und Missverständnissen kommt, erlauben wir uns hiermit nochmals eine Klarstellung in aller Kürze:
- Müssen PatientInnen derzeit einen negativen Covid-19-Test vorweisen können, um Physiotherapie in Anspruch nehmen zu dürfen?
Nein.
- Besteht eine Testverpflichtung für mich als PhysiotherapeutIn?
Ja. ABER es gibt eine Regelung, wenn der Test nicht erbracht wird. Diese Regelung entbindet grundsätzlich nicht von der Verpflichtung.
- Sind Selbsttests für mich als PhysiotherapeutIn gültig?
Nein.
- Muss ich als PhysiotherapeutIn bei der Behandlung eine FFP2-Maske tragen?
Ja.
- Müssen PatientInnen bei der Physiotherapie eine FFP2-Maske tragen?
Ja.
- Ist die Bewilligungspflicht bei der ÖGK und der BVAEB nach wie vor ausgesetzt?
Ja, Details folgen demnächst.
Die mit 8. Februar 2021 in Kraft tretende neue 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4.COVID-19-SchuMaV) wurde heute kundgemacht.
Das Wichtigste für niedergelassene, freiberuflich tätige PhysiotherapeutInnen vorneweg:
1.) Verpflichtung zur wöchentlichen Testung und Tragen von FFP2 Masken
In der ab 8. Februar 2021 geltenden Verordnung gibt es eine Neuformulierung der Verpflichtung zur wöchentlichen Testung, die erstmals seit 25. Jänner 2021 für freiberuflich tätige PhysiotherapeutInnen verpflichtend ist. Neben der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske ist zwar eine Testverpflichtung gegeben, sollte der Testnachweis nicht erbracht werden – so die Verordnung–, bleibt die ohnehin bestehende Verpflichtung zum Tragen der FFP2-Maske aufrecht. Wie ist diese mitunter missverständlich erscheinende Formulierung zu verstehen? Das Nichterbringen des Testnachweises entbindet grundsätzlich nicht von der Verpflichtung. Wir empfehlen daher, im Sinne des Eigenschutzes (Nachweis des Einhalten der beruflichen Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall) der Eigenverantwortung nachzukommen und jedenfalls eine wöchentliche Testung in Anspruch zu nehmen. [Anmerkung: Diese Erläuterung wurde am 8. Februar 2021 überarbeitet]
Die "rechtliche Begründung" zur Testverpflichtung für Berufsgruppen des Sozialministeriums zur mit 8. Februar 2021 in Kraft tretenden 4. COVID-19-SchuMaV erläutert die Neuformulierung der wöchentlichen Testpflicht die Neuerung auf der Dokumentenseite 5 des Dokuments unter diesem Link.
2.) Zutrittstests für PatientInnen
Zutrittstest für Therapie bei niedergelassenen, freiberuflich tätigen PhysiotherapeutInnen sind für PatientInnen ab 8. Februar 2021 nicht erforderlich.
Diese Information ist im Dokument „FAQs: Zutrittstest für körpernahe Dienstleistungen“ des Sozialministeriums unter diesem Link abrufbar.
Weiterführende Erläuterungen und Informationen:
Die Informationen zur mit 8. Februar 2021 in Kraft tretenden 4. COVID-19-Schuutzmaßnahmenverordnung (4.COVID-19-SchuMaV) können Sie unter diesem Link auf der Website des Sozialministeriums abrufen.
Die mit 8. Februar 2021 in Kraft tretende 4.COVID-19-SchuMaV können Sie unter dem diesem Link im RIS abrufen.
Die "Rechtliche Begründung" zur mit 8. Februar 2021 in Kraft tretenden 4. COVID-19-SchuMaV können Sie unter diesem Link auf der Webseite des Sozialministeriums abrufen.
Die folgenden Fragen sind nun in unserem FAQ-Bereich neu beantwortet:
- Sind Personen nach nachweislich durchlebter Covid-Erkrankung von der Testpflicht ausgenommen und falls ja für wie lange?
- Besteht für PhysiotherapeutInnen nach einer vollständigen Impfung auch weiterhin die Verpflichtung zur Testung?
- Besteht für PhysiotherapeutInnen nach der ersten Teilimpfung auch weiterhin die Verpflichtung zur Testung?
Da hierzu weiterhin Fragen bei uns eingelangen: PatientInnen müssen derzeit keinen negativen Covid-19-Test vorweisen können, um Gesundheitsdienstleistungen (Physiotherapie, ärztliche Behandlung) in Anspruch nehmen zu dürfen. Sie müssen jedoch sehr wohl eine FFP2-Maske tragen. Bei Gesundheitsdienstleistungen handelt es sich ausdrücklich nicht um Handel oder gewerbliche Dienstleistungen, sondern um Gesundheitsdienstleistungen, die gemäß §5 vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
Seit 1. Februar gibt es eine aktualisierte Darstellung des Impfplans auf der Seite des Bundeministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die grafische Darstellung dazu finden Sie hier.
Diesem aktualisierten Dokument entnehmen wir, dass PhysiotherapeutInnen, die Hausbesuche durchführen oder freiberuflich PatientInnen in Pflegeheimen betreuen, – entsprechend der Einteilung mobiler Pflegekräfte in Phase 1B – ebenso in Phase 1B zu verorten sind. Freiberuflich in Praxen tätige PhysiotherapeutInnen als Gesundheitspersonal der Kategorie 3 und 4 sind jedenfalls in Phase 2 verortet.
Das entspricht einer Verbesserung im Vergleich mit der ursprünglichen Reihung, doch wir machen weiterhin Druck. Warum? Die Durchführung sowie die Abwicklung der Anmeldung für die Impfung ist auf Länderebene angesiedelt und dementsprechend uneinheitlich. Physio Austria arbeitet intensiv daran, zu gewährleisten, dass die Priorisierung unserer Berufsangehörigen im Impfplan umgesetzt wird und dass bereits bei der Voranmeldung zur Impfung durch Angabe der Berufsgruppe eine entsprechende Reihung klar ersichtlich gemacht werden kann. Wir sind, in enger Zusammenarbeit mit unseren einzelnen Landesverbänden, mit den zuständigen Stellen der Bundesländer in Kontakt. Auf den erforderlichen Schutz von PatientInnen, die zum Teil Hochrisikogruppen angehören, und PhysiotherapeutInnen, die in Ausführung ihrer systemrelevanten Tätigkeit engen Körperkontakt nicht vermeiden können, weisen wir mit Nachdruck hin.
Heute Morgen war Physio Austria-Präsidentin Constance Schlegl in der ORF-Sendung "Guten Morgen Österreich" zu Gast. Hier können Sie Teil 1 sowie Teil 2 des Interviews nachsehen.
Radio Kärnten hat im Mittagsjournal über die für Physio Austria nicht nachvollziehbare Reihenfolge der zu impfenden Berufsgruppen informiert. Katrin Reichstamm, Landesverbandsvorsitzende Kärnten von Physio Austria, ist im Interview zu hören.
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