Hier finden Sie laufend Updates, die für Sie relevant sind. Aktuell gehaltene Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Mitglieder von Physio Austria hier.

Update - Stand 2. November 2020, 17:18 Uhr

Auch wenn im Rahmen der letzten Pressekonferenz explizit gesagt wurde, dass PatientInnen weiterhin zur Physiotherapie gehen können, sind noch einige Fragen offen. Auch ein Teil der Bevölkerung ist verunsichert, ob, wann und wie man Physiotherapie erhalten kann. Die folgenden Antworten auf Fragen zu den COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV können wir Ihnen bereits geben:

  • Dürfen im Zeitraum zwischen 20.00 und 6.00 Uhr physiotherapeutische Behandlungen in der Praxis oder im Rahmen von Hausbesuchen durchgeführt werden?
  • Darf meine Praxis-Reinigungskraft im Zeitraum zwischen 20.00 und 06.00 Uhr tätig sein und für diesen Zweck die Wohnung verlassen?
  • Ich bin mit meiner physiotherapeutischen Praxis in einem Fitnessstudio eingemietet. Darf ich noch arbeiten?
  • Ich bin in einem Alten-, Pflege- oder PensionistInnenheim eingemietet. Darf ich dort noch arbeiten?
  • Ich bin als externeR GesundheitsdienstleisterIn in einem Alten-, Pflege- oder PensionistInnenheim tätig. Darf ich dort noch arbeiten?
  • Dürfen Gruppen weitergeführt werden?

Sie finden die Antworten gesammelt in diesem PDF im Downloadbereich dieser Seite.

Update - Stand 1. November 2020, 9:39 Uhr

Zu den vielen Fragen zur aktuellen Maßnahmenverordnung (z.B. Meine Praxis ist im Fitnessstudio, kann ich weiterarbeiten? Wie ist die Therapie in Alten- und Pflegeheimen derzeit geregelt? Muss ich mich dort testen lassen, wer bezahlt das bzw. darf ich überhaupt hinein?), die derzeit verständlicherweise brennen, informiert Physio Austria so rasch wie möglich, sobald die offiziellen Antworten der Behörden und der zuständigen Stellen dazu vorliegen, auf dieser Seite bzw. in unserem Newsletter.

Update - Stand 30. Oktober 2020, 13:41 Uhr

Neue Verschärfungen und Arbeitsschwerpunkte

Die neue Maßnahmenverordnung zieht einige Fragen für PhysiotherapeutInnen nach sich, die aktuell von Physio Autria einer Klärung zugeführt werden. Diese betreffen zurzeit noch vielfach das Angebot von Gruppen in der Prävention und Gesundheitsförderung. Eine entsprechende Sammlung der an uns gerichteten offenen Fragen ist als Anfrage an den Krisenstab des Bundesministeriums für Soziales, Gesunheit, Pflege und Konsumentenschutz in Vorbereitung. Vor dem Hintergrund der für Samstag, 31. Oktober, angekündigten Verlautbarung neuer Maßnahmen durch die Bundesregierung ist davon auszugehen, dass der Fokus der physiotherapeutischen Arbeit und damit auch von Physio Austria in den nächsten Wochen ganz zentral die sichere Versorgung von PatientInnen und Schutzmaßnahmen betreffend wird. Die Fragestellungen rund um Gruppenangebote in der Prävention und Gesundheitsförderung sind wichtig, müssen jedoch zum aktuellen Zeitpunkt - vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen - nachgereiht werden.

Update - Stand 29. Oktober 2020, 16:23 Uhr

Große Verwirrung um Gruppenangebote: Die neue Maßnahmenverordnung sieht nun auch eine Reduktion der TeilnehmerInnenzahl bei Gruppenangeboten durch PhysiotherapeutInnen vor. Die neuen Regelungen werfen für die Physiotherapie - v.a. für den Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung - jedoch noch einige Fragen auf, für deren Beantwortung Physio Austria in engem Kontakt mit dem Krisenstab steht. Sobald weitere, evidente Informationen zur Verfügung stehen, wird Physio Austria darüber wieder informieren.
Hinweis für Mitglieder von Physio Austria: Bitte beachten Sie bei den Corona-FAQs auch das Erstelldatum der jeweiligen FAQ, daraus lässt sich auch ersehen, ob diese Information - soweit relevant - bereits mit der neuen Maßmnahmenverordnung abgeglichen werden konnte.

Unsere Anfrage ans Ministerium:

Sehr geehrte Damen und Herren des Krisenstabs,

uns erreichen hinsichtlich der Änderungen der Maßnahmenverordnung wieder vemehrt Anfragen unserer Mitglieder, die wir nur bedingt verbindlich beantworten können, zumal wir auf die öffentlich zur Verfügung gestellten Informationen zurück greifen müssen, welche mitunter den Fragestellungen nicht zur Gänze begegnen bzw. Interpretationsspielraum zulassen.
Wir dürfen uns daher mit folgender konkreter Fragestellung an Sie wenden, welche uns bereits mehrfach erreicht hat und ersuchen um Information, wie wir diesbezüglich informieren dürfen.
PhysiotherapeutInnen sind neben der Krankenbehandlung auch im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävenation tätig. Ein Feld, welches auch zur Zeit der Pandemie ein wesentliches für die öffentliche Gesundheit ist.

Welche Auflagen gelten nun aber für die Abhaltung von physiotherapeutischen Gruppen, v.a. im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung?
Betreffend das Angebot für Gruppen gehen in den Handlungsempfehlungen für niedergelassene nichtärztliche Gesundheitsberufe (Version von 29. April 2020) keine konkreten Vorschriften für das Abhalten durch PhysiotherapeutInnen hervor. Es wird darin lediglich festgehalten: „In bestimmten Fällen ist eine Behandlung im Gruppensetting erforderlich. Zusätzlich zu den sonst üblichen Schutzvorkehrungen ist die Gruppengröße so zu wählen, dass vor während und nach der Behandlung ein Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Teilnehmerinnen/Teilnehmern eingehalten wird.“ Die Handlungsempfehlungen zielen primär auf die PatientInnenbehandlung ab und geben keinen Aufschluss über die Abhaltung von Gruppen in der Gesundheitsförderung und Prävention, deren Durchführung ja zweifellos auch rechtens ist (vgl. § 10 Abs. 1 der Maßnahmenverordnung).
Die Frage die sich hier stellt ist nun, ob, wie im Sportbereich, im Falle von Gruppenangeboten zur Prävention/Gesundheitsförderung, der Mund-Nasen-Schutz von den TeilnehmerInnen unmittelbar während der Bewegungseinheit - wie auch für Sportangebote vorgesehen - abgenommen werden darf? (siehe § 2 Abs. 1 der Maßnahmenverordnung).

Mit der Bitte um diesbezügliche Informationen [...]

Die uns auf diese Anfrage zurückgeschickte Antwort:

Sehr geehrte [...]

bei dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um Veranstaltungen gem. § 10, welchen Sie bereits erwähnten. Das bedeutet konkret, dass – so es sich um Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze handelt – diese indoor mit maximal sechs Personen (zuzüglich einer für die Durchführung unbedingt notwendigen Person) stattfinden können. Da Sie „Bewegungseinheiten“ erwähnten, gehen wir davon aus. Weiters gilt: „(8) Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

Mit freundlichen Grüßen,

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz
S5 Krisenstab COVID-19

Update - Stand 29. Oktober 2020, 16:00 Uhr

In Bezug auf die Ungleichbehandlung von freiberuflich tätigen schwangeren PhysiotherapeutInnen ist eine Information der Volksanwaltschaft eingetroffen, in der wir darüber unterrichtet werden, dass ein abschließendes Antwortschreiben des kontaktierten Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingelangt ist. Das Informationsschreiben der Volksanwaltschaft finden Sie hier.

Update - Stand 21. Oktober 2020, 11:15 Uhr

Sie möchten Ihre PatientInnen darauf aufmerksam machen, dass sie ihren Mund-Nasen-Schutz auch über die Nase ziehen und vom Tragen von Gesichtsvisieren absehen sollen? Wir haben ein Poster erstellt, das im A3- oder im A4-Format ausgedruckt und in Ihrer Praxis aufgehängt werden kann. Mitglieder von Physio Austria finden das Poster im Downloadbereich dieser Seite unter dem Namen "Poster für Ihre Praxis: Masken korrekt tragen".

Update - Stand 20. Oktober 2020, 15:56 Uhr

Uns erreichen derzeit sehr viele Fragen in Bezug auf Gruppentherapien. Derzeit kann von niemandem darüber Auskunft gegeben werden, ob diese weiterhin möglich oder von den Regierungsmaßnahmen und Personenbeschränkungen betroffen sind. Die detaillierte Verordnung, der Näheres zu entnehmen sein wird, wird erst am kommenden Freitag einzusehen sein.

Update - Stand 19. Oktober 2020, 15:58 Uhr

In der ORF-Sendung Bürgeranwalt wurde am Wochenende erneut die Ungleichbehandlung von freiberuflich tätigen schwangeren PhysiotherapeutInnen aufgerollt. Hier können Sie den Beitrag ansehen. Schwangere freiberuflich tätige PhysiotherapeutInnen müssen einen Amtsarzt/eine Amtsärztin aufsuchen, um von diesem/dieser bestätigt zu bekommen, dass das Tragen von Masken die Gesundheit des ungeborenen Kindes und der Schwangeren gefährden kann. Die SVS muss amtsärztliche Gutachten akzeptieren.

Die Frage "Kann ich einen Verdienstentgang wegen behördlicher „Absonderung“ nach dem Epidemiegesetz geltend machen?" ist nun in unserem Bereich mit Fragen und Antworten für Mitglieder von Physio Austria beantwortet.

Update - Stand 16. Oktober 2020, 11:34 Uhr

Hier finden Sie eine konkrete Aufstellung aller regionalen Maßnahmen in Ihrem Bundesland. Wo auch immer Sie Ihren Beruf ausüben: Bitte sehen Sie sich die Detailinformationen zu Ihrer Region auf dieser Seite genau an.
Wir stehen mit den Landessanitätsdirektionen in Kontakt und informieren im Falle von physiotherapierelevanten Neuerungen umgehend über spezifische regionale Maßnahmen.

Für das Bundesland Salzburg bzw. den Bezirk Hallein (Tennengau) und die Gemeinde Kuchl informiert die Webseite:
Lebensnotwendige Dienste und systemerhaltende Bereiche [...] und der medizinische Bereich in und nach Kuchl ist weiterhin möglich. Ein- und Ausreise von medizinischem und systemkritischem Personal ist weiterhin erlaubt [...]
Das bedeutet, dass Sie Ihrer physiotherapeutische Tätigkeit weiterhin nachgehen können.
Bitte führen Sie unbedingt Ihren Gesundheitsberufeausweis mit sich, um sich im Zweifelsfalle ausweisen zu können.

(Nachtrag 19. Oktober:
In der entsprechenden Verordnung finden Sie den folgenden Hinweis für Kuchl:
Dürfen Patient/inn/en, die außerhalb von Kuchl wohnen, nach Kuchl einreisen (zB Arztbesuch, Physiotherapie etc.)?
Ja. Siehe § 6 Abs. 2 Zif 3 der VO; Patient/inn/en sollen Bestätigungen über Besuch mitführen.)

Update - Stand 15. Oktober 2020, 15:27 Uhr

Das Dokument "Empfohlene Standards für physiotherapeutische Praxen und Hausbesuche – Stufe 3" befindet sich nun im Downloadbereich dieser Seite. [Nachtrag 2. November 2020: Bitte beachten Sie, dass mit den Maßnahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV Informationen aus diesem Dokument vereinzelt derzeit nicht aktuell sein könnten.] [Nachtrag 14. April 2021: Das Dokument ist mittlerweile überholt und wurde daher offline genommen.]

 

Eine aufrecht erhaltene Quarantäne für Physiotherapeuten – trotz Einhaltung der von der Behörde empfohlenen Schutzmaßnahmen und negativer PCR-Testung nach Kontakt mit einer positiv getesteten Person – führt zu Behandlungsunterbrechungen. Dies gefährdet in weiterer Folge den Therapieerfolg und die Gesundheit der Patienten. Unsere Presseaussendung zum Thema "Patienten schützen – aber nicht unbehandelt lassen" finden Sie hier.