Covid-19
Laufend neue Informationen für Physiotherapeut*innen.
Hier finden Sie laufend Updates, die für Sie relevant sind. Aktuell gehaltene Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Mitglieder von Physio Austria hier.
PhysiotherapeutInnen in Oberösterreich, die sich bei der ersten Möglichkeit noch nicht gegen Covid-19 impfen lassen konnten oder wollten, haben am 28. April neuerlich die Möglichkeit, eine Impfung zu erhalten.
Alle Informationen dazu haben wir heute als Newsletter verschickt. Aufgrund der Dringlichkeit sind die Informationen aus dem Newsletter auch für Nichtmitglieder von Physio Austria hier abrufbar.
Sobald der Anmeldelink freigeschaltet ist, inforieren wir darüber.
Endlich können sich auch PhysiotherapeutInnen in der Steiermark und in Salzburg einen Impftermin sichern.
Steiermark: Am kommenden Montag wird eine Anmeldemöglichkeit freigeschaltet, die steirischen PhysiotherapeutInnen das Buchen eines zeitnahen Impftermins ermöglicht. Bitte prüfen Sie ab Montag regelmäßig diese Seite.
Salzburg: Impfwillige PhysiotherapeutInnen sollen bis Dienstag, 13. April, 12.00 Uhr ihre Bereitschaft zur Impfung unter impfung.salzburg[at]physioaustria.at bekanntgeben. Bitte geben Sie in der E-Mail Ihren Vor- und Nachnamen, Ihr Geburtsdatum, Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer an. Die uns übermittelten Daten werden von uns an die zuständigen Stellen in Salzburg weitergeleitet. Mit der Übermittlung der Daten an uns erklären Sie sich mit der Weiterleitung der Daten einverstanden.
Die folgenden Fragen sind nun in unserem FAQ-Bereich für Mitglieder beantwortet:
- Darf ich Selbsttests zum Zwecke des Nachweises der verpflichtend vorgesehenen wöchentlichen Berufsgruppentestungen durchführen?
- Welchen Gesundheitsberufen ist es gestattet, Abstriche zu entnehmen und Antigen-Tests durchzuführen?
- Darf ich Tests an PatientInnen in der freien Praxis/im Rahmen von Hausbesuchen durchführen und verrechnen?
Information für PhysiotherapeutInnen, die in Pflegeheimen tätig sind: PhysiotherapeutInnen, die regelmäßig in Pflegeheimen tätig sind, können bei 1450 eine Vorreihung bei der Impfung beantragen. Voraussetzung ist eine schriftliche Bestätigung des Pflegeheims. Die Bestätigung ist zur Impfung mitzunehmen, die Kontrolle erfolgt im Rahmen der Impfung.
Die Frage "Dürfen freiberuflich tätige PhysiotherapeutInnen von ihren PatientInnen einen negativen Covid-19-Testnachweis vor Durchführung der Behandlung/präventiven Maßnahme verlangen?" ist nun in unserem FAQ-Bereich beantwortet. Hier geht's direkt zur Antwort.
Für impfwillige PhysiotherapeutInnen in Tirol ändert sich die Kontaktstelle. Die Impfverantwortlichen für Tirol bitten um Verständnis, dass sich aufgrund eines Strategiewechsels des Landesimpfgremiums die Anmeldung zur Covid-19-Impfung ändert. Spätentschlossene werden gebeten, sich ab sofort direkt über Tirolimpft.at anzumelden und dort die Kategorie „Gesundheitspersonal“ zu wählen. Mit der Angabe als Gesundheitspersonal kann die Impfung dann ehestmöglich, wohnortnahe und effizient organisiert werden.
Für PhysiotherapeutInnen in Oberösterreich besteht nun – nach der ersten Gelegenheit zur Impfung/Impfanmeldung seit 4. März – derzeit keine Anmeldemöglichkeit mehr. Der damals kommunizierte Link für die Impfanmeldung funktioniert derzeit nicht; die Impfaktion für PhysiotherapeutInnen in Oberösterreich ist bis auf Weiteres abgeschlossen.
In einer Informations-E-Mail der oberösterreichischen Landesregierung wurde auf die begrenzte Anzahl der zur Verfügung stehenden Impfdosen hingewiesen. Ob und wann es eine weitere Impfaktion für PhysiotherapeutInnen in Oberösterreich geben wird, ist derzeit nicht bekannt.
PhysiotherapeutInnen dürfen auf Covid-19 testen: Am 25. Jänner fragte MTD-Austria erstmals im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bezüglich der angekündigten Testmöglichkeit (auch) für PhysiotherapeutInnen an. Nach zahlreichen Urgenzen und langem Schweigen kam gestern Abend eine Antwort der Zuständigen auf unsere offenen Fragen. Diese lauteten u. a. „Besteht im Fall einer positiven Testung eine Verpflichtung zur Einmeldung?“, „Welche Tests genau dürfen verwendet werden?“, „Wie hat die Dokumentation zu erfolgen?“ bzw. „Müssen Meldungen elektronisch erfolgen?“ und waren bis gestern Abend noch völlig offen.
Nun liegen endlich umfassende Informationen vor, die wir in diesem Dokument für Sie zusammengefasst haben.
Anhang | Größe |
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originalauszug_ministeriumsantworten_inkl_praxishinweise_v_physio_austria_0 (1).pdf | 146.92 KB |
Soeben hat uns eine Information des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erreicht, "dass für Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden (wie z.B. im Rahmen der Ergotherapie), keine Testpflicht für Besucher und Begleitpersonen gilt, diese besteht nur im Rahmen von Krankenanstalten und Kuranstalten." Damit sind auch Begleitpersonen im Rahmen der Physiotherapie nicht zur Testung verpflichtet.
Die 3. Novelle der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung hat folgende relevante Änderung angeführt:
An Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, dürfen Begleitpersonen nur eingelassen werden, wenn diese ein negatives Covid-19-Testergebnis vorweisen können. Die Abnahme des Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 darf nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen, die Abnahme eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 darf nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen. (vgl. § 11 Abs. 3)
Im Moment müssen wir demnanch davon ausgehen, dass eine Testpflicht für Begleitpersonen auch in der physiotherapeutsichen Praxis, z.B. auch für die Begleitung Minderjähriger besteht. Damit verbundene Fragestellungen, wie
- ob beispielsweise für das Bringen und Abholen von Therapiekindern bzw. der kurze Informationsaustausch unter 15 Minuten zwischen Eltern und Therapeutin auch ein Testnachweis erforderlich ist oder
- ob ein Testnachweis nur dann notwendig ist, wenn Angehörige die gesamte Therapieeinheit anwesend sind,
sind derzeit in Abstimmung mit anderen MTD-Verbänden mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Abklärung begriffen.
Mit 26. Februar 2021 wurde eine Novelle des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) kundgemacht, durch die es für PhysiotherapeutInnen erstmals zulässig ist – anders als nach der bisherigen Berechtigung durch die mit 19. Dezember 2020 in Kraft getretene EpiG-Novelle – Abstriche aus Nase und Rachen einschließlich Point-of-Care-Covid-19-Antigen-Tests zu diagnostischen Zwecken nunmehr auch ohne ärztliche Anordnung und Aufsicht durchzuführen.
In Bezug auf die praktische Umsetzung dieser Novelle sind für PhysiotherapeutInnen und andere Angehörige der MTD-Berufe jedoch immer noch zahlreiche, sehr grundlegende Fragen offen. Diese wurden von den Berufsverbänden zusammengestellt und von MTD Austria bereits am 25. Februar 2021 dem Krisenstab des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Beantwortung übermittelt. Das Schreiben mit den Fragestellungen finden Sie hier.
Trotz mehrfacher Urgenzen durch MTD-Berufsverbände und MTD-Austria ist eine Antwort bislang ausständig. Vor diesem Hintergrund können wir zu diesbezüglichen Anfragen keine weiterführenden Informationen ausgeben und müssen direkt an das Bundesministerium verweisen.
Sobald uns weiterführende Informationen vorliegen, werden wir darüber informieren.
In Bezug auf Impfungen für Salzburgs PhysiotherapeutInnen wurde von uns heute diese Presseaussendung verfasst.
Anhang | Größe |
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mtd_berufe_dringende_anfrage_testungen (1).pdf | 607.37 KB |
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