Covid-19
Laufend neue Informationen für Physiotherapeut*innen.
Hier finden Sie laufend Updates, die für Sie relevant sind. Aktuell gehaltene Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Mitglieder von Physio Austria hier.
Update Aktuelle Covid-Maßnahmen: Maskenpflicht weiterhin aufrecht
Die mit 5. März in Kraft getretenen Lockerungen gelten nicht für jene zu schützenden Bereiche, in denen sich vorwiegend vulnerable Personengruppen aufhalten wie insbesondere der Gesundheitsbereich. Damit bleibt u.a. auch die FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung sowohl für Berufsangehörige als auch PatientInnen sowie Begleitpersonen bestehen. Ebenso bleibt das Erfordernis des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr im Kontext der Berufsausübung durch PhysiotherapeutInnen bestehen.
Keine Änderungen bei Schutzvorkehrungen im Gesundheitswesen zu erwarten
Die Bundesregierung hat nach umfassender Beratung mit den Bundesländern am 16. Februar 2022 stufenweise Lockerungen angekündigt, welche entsprechend dem Stufenplan auch teilweise bereits umgesetzt wurden.
Angekündigt wurden weitere Lockerungen der Schutzmaßnahmen für den 05. März 2022.
Trotz dieser angekündigten Lockerungen hat die Bundesregierung bereits mehrfach geäußert, dass weiterhin jene Bereiche zu schützen sind, in denen sich vorwiegend vulnerable Personengruppen aufhalten wie insbesondere der Gesundheitsbereich. Mangels Vorliegens der neuen Verordnung ist daher davon auszugehen, dass die geltenden Schutzmaßnahmen in Alten- und Pflegeheimen, Kranken- und Kuranstalten bzw. sonstige Orte an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden trotz dieser Lockerungsschritte weiterhin bestehen bleiben.
Folglich ist u.a. von einer Abschaffung der FFP2-Maskenpflicht nicht auszugehen.
Im Webshop für PhysiotherapeutInnen finden Sie neue Produkte, u.a. Handschuhe, die von der ÖGK an uns geliefert wurden.
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Beschaffung von Schutzausrüstung primär eigenverantwortlich tätig sind. Die Lieferungen der ÖGK, die in unserem Webshop für PhysiotherapeutInnen jeweils zur Verfügung gestellt werden, sind nicht als Ihre einzigen Bezugsquellen gedacht. In Österreich besteht derzeit kein Mangel an Schutzausrüstung. Bitte beziehen Sie Ihre Schutzausrüstung anderwertig, wenn im Webshop von Physio Austria derzeit keine passende Ausrüstung zur Verfügung steht. Wir können nur jenes Material zur Verfügung stellen, das uns von der ÖGK geliefert wird.
Das Material ist weiterhin kostenlos, einzig die Zustellgebühr ist zu bezahlen. Bitte beachten Sie gleichzeitig, dass bei Großbestellungen die Zustellgebühren pro Paket, nicht pro Bestellung eingehoben werden.
Allgemeine Informationen zur Impfpflicht
Noch vor dem Inkrafttreten der Impfpflicht hat Physio Austria / MTD-Austria Detailfragen ans Ministerium übermittelt. Bis zum Einlangen der Antworten dienen für etwaige Anfragen die allgemeinen Informationen des Ministeriums: https://www.sozialministerium.at/Corona-Schutzimpfung/Impfpflicht/Allgemeine-Informationen.html
Am 12. Dezember 2021 ist die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-
19-SchuMaV) in Kraft getreten, welche vorerst bis zum 30. Jänner 2022 in Geltung ist. Die 6. COVID-19-SchuMaV wurde bereits mehrfacht novelliert, seit dem 21. Jänner ist bereits die 7. Novelle in Kraft. Für die physiotherapeutische Berufsausübung sind in der gegenständlichen Verordnung sowie in den Novellierungen derselben keine expliziten Änderungen vorgesehen. Dennoch erlauben wir uns, auf die wichtigsten der aktuell gültigen COVID-Schutzmaßnahmen hinzuweisen:
- seit dem 11. Jänner 2022 gilt eine FFP2-Maskenpflicht im Freien, sofern der verordnete Mindestabstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen bestehen für die engsten Angehörigen (Kinder, Partner, Geschwister) sowie bei einem kurzzeitigen Unterschreiten des Mindestabstandes (u.a. beim bloßen Vorbeigehen). Bei physiotherapeutischen Gruppenangeboten im Freien (Krankenbehandlung/Prävention) ist daher bei Unterschreitung des Mindestabstandes zwingend eine FFP2-Maske zu tragen und zudem sollte aufgrund der hohen Omikron- Ansteckungsgefahr vorab eine gründliche Interessensabwägung im Hinblick auf die zu betreuenden Personengruppen (vulnerable PatientInnen/KlientInnen, Schwangere, ungeimpfte Kinder) erfolgen.
- die Ausgangsregelungen für Ungeimpfte (sog. Lockdown) wurden erneut verlängert. Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur zu bestimmten Zwecken (z.B. berufliche Zwecke und Ausbildung; Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens; Aufenthalt im Freien etc.) gestattet.
- 2-G Kontrollpflicht für weite Bereiche des Handels (Ausnahmen gelten u.a im Lebensmittelhandel, in öffentlichen Apotheken, Banken und Drogerien)
- strengere Regelungen für Zusammenkünfte (betrifft insbesondere die Teilnehmerzahl und die zu erbringenden Nachweise).
- 3-G-Nachweis ist in eingeschränkten Zusammenhängen zulässig: SARS-CoV-2-Antigen-Testungen zur Eigenanwendung („Laientests“) sind wieder beschränkt gültig und können als Nachweis über das Vorliegen von 3-G herangezogen werden. Die entsprechend der aktuellen Situation (u.a. Testkapazitäten) geltenden regionalen Regelungen zur Zulässigkeit von Antigen-Testungen können Sie unter dem folgenden Link einsehen: https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-massnahmen/
Bitte beachten Sie, die sog. Selbsttestungen durch Laien sind nicht gleichzusetzen mit einer professionellen Abnahme bzw. professionellen Beobachtung von Antigen-Testungen. Antigen-Testungen, die von freiberuflich tätigen PhysiotherapeutInnen vorgenommen werden, gelten entsprechend dem Epidemie-Gesetz aufgrund der berufsrechtlichen Qualifikation als professionelle Abnahmen. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem FAQ: https://www.physioaustria.at/faq-oeffentlich/sars-cov-2-antigen-testungen-zur-eigenanwendung-laientests-und-professionelle
Link zur aktuell gültigen Fassung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_24/BGBLA_2022_II_24.pdfsig
Die Frage: Dürfen freiberuflich tätige PhysiotherapeutInnen von ihren PatientInnen einen Nachweis im Sinne der 3-G Regelung vor Durchführung der Behandlung/präventiven Maßnahme verlangen? ist nun in unserem FAQ-Bereich beantwortet.
Statement zur Impfpflicht
In den letzten Wochen haben uns zahlreiche Anfragen zu einer geplanten Impfplicht zur Covid-19-Schutzimpfung für Gesundheitsberufe erreicht. Mittlerweile hat sich – wie auch medial berichtet wird - die politische Zielsetzung in Bezug auf eine Impflicht verändert, da nun eine allgemeine Impfpflicht und nicht mehr bloß eine für Gesundheitsberufe angestrebt wird. Das Gesundheitsministeriums befindet sich laut Auskunft auf Nachfrage seitens MTD Austria dazu momentan in der Vorbereitung des entsprechenden Gesetzes. Eine Reihe von Fragen zu den damit verbunden Regelungen für MTD Berufe wurde bereits vergangene Woche ans Ministerium übermittelt. Diese können aktuell aber seitens der Behörde noch nicht beantwortet werden. Sobald uns valide Informationen vorliegen, werden wir unverzüglich zu den Fragen in Zusammenhang mit der Berufsausübung für MTD Berufe informieren.
Neuerungen ab dem 22. November 2021:
Am 21. November 2021 wurde innerhalb kürzester Zeit eine weitere Verordnung, die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV, kundgemacht. Diese Verordnung regelt gemäß § 1 „gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung“. Dies Verordnung bringt bereits ab dem 22. November 2021 folgende Neuerungen hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen bzgl. der physiotherapeutischen Berufsausübung während des Lockdowns mit sich:
Vorneweg das Wichtigste: Physiotherapeutische Behandlungen sind- gleichgestellt der ärztlichen Leistung - selbstverständlich auch während des aktuellen Lockdowns ab 22. November, unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, zulässig.
Auch Hausbesuche dürfen durchgeführt werden. Wesentlich ist dabei ist jedenfalls der sorgsame Umgang mit Schutzvorkehrungen bzw. -ausrüstung zum Eigen,- und Fremdschutz im Kontext des Hausbesuches.
Nun die diesbezüglichen Erläuterungen:
A) Im § 3 der 5. Covid-19-NotMV ist eine bundesweite Ausgangsregelung (sog. Lockdown) für nunmehr alle Personen (dh. geimpft, genesen und ungeimpft) verortet. Diese Ausgangregelung gilt ab dem 22. November 2021 und ist bis (vorerst) zum Ablauf des 1. Dezember 2021 in Kraft. Nach 10 Tagen erfolgt eine Evaluierung der verordneten Maßnahmen.
Der eigene private Wohnbereich darf nur zu bestimmten Zwecken verlassen werden. Zu diesen Zwecken zählt gemäß § 3 Abs. 1 der 5. Covid-19-NotMV insbesondere:
- die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (Anmerkung: dazu zählt auch die Physiotherapie), die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
- berufliche Zwecke (Anmerkung: dazu zählt auch die Physiotherapie) und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich sind,
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kindern und Geschwistern), einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird sowie auch die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (Anmerkung: beispielsweise Einkaufen, der Gang zur Apotheke, Post..).
B) Für PhysiotherapeutInnen, deren MitarbeiterInnen und die weiteren Leistungserbringer von Gesundheitsdienstleistungen gilt gem. § 13 Abs. 5 iVm § 12 Abs. 5 der 5. Covid-19-NotMV unverändert die Pflicht zur Vorlage eines
- 2-G Nachweises (d. h. Nachweis, dass man geimpft oder genesen ist), wenn ein solcher nicht vorgewiesen werden kann, ist ein
- Nachweis einer befugten Stelle (Teststraße, Apotheke etc.) in Form eines molekularbiologischen Testergebnisses (dh. PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Bitte beachten Sie in Bezug auf die Gültigkeitsdauer des PCR-Testnachweises die regionalen zusätzlichen Maßnahmen so insbesondere im Bundesland Wien (PCR-Test max. 48h ab der Abnahme gültig). Die regionalen Maßnahmen können Sie tagesaktuell unter dem folgenden Link einsehen: https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-ma...
Zu den gemeinten, angestellten MitarbeiterInnen zählen neben Sekretariat und Reinigungskräften auch alle von PhysiotherapeutInnen angestellten Personen, die im Rahmen der Krankenbehandlung am Patienten tätig sind
Änderungen gibt es jedoch betreffend die Maskenpflicht. Auch wenn ein 2-G Nachweis erbracht werden kann, gilt nunmehr die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard statt einem MNS (Anmerkung: Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung).
Originalzitat: „§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.“
Die Ausnahmeregelung bei Uneinbringlichkeit des Nachweises einer befugten Stelle in Form eines molekularbiologischen Testergebnisses (dh. PCR-Test) gilt auch nach Inkrafttreten der 5. COVID-19-NotMV unverändert (siehe § 20 Abs. 12 5. COVID-19-NotMV).
Im Falle der Uneinbringlichkeit kann ausnahmsweise ein negativer Antigen-Testnachweis einer befugten Stelle erbracht werden, bei maximaler Gültigkeitsdauer von 24 Stunden.
Originalzitat „§ 20 (12) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den §§ 8, 12 und 13 vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.“
C) PatientInnen und Begleitpersonen
Ein 3G Nachweis kann, muss aber nicht von PatientInnen und Begleitpersonen verlangt werden.
Für PatientInnen und Begleitpersonen besteht auch nach Inkrafttreten der 5. Covid-19-NotMV weiterhin keine Verpflichtung zur Vorlage eines 3-G-Nachweises. PatientInnen und Begleitpersonen müssen jedoch durchgehend ab dem Betreten eine FFP2-Maske tragen. (Anmerkung: Bitte beachten Sie restriktiver ist die rechtliche Situation für Begleitpersonen in Kranken- und Kuranstalten).
Wie bereits mehrfach kommuniziert, besteht für PhysiotherapeutInnen die Möglichkeit, einen Nachweis über 3-G von PatientInnen - unter der Voraussetzung entsprechender Vorabinformation - zu verlangen, wobei dies insbesondere bei entsprechender ärztlicher Maskenbefreiung auf Seiten der PatientInnen bzw. spezifischer Behandlungsmaßnahme, welche die kurzfristige Abnahme der Maske erfordern, auch dringend empfohlen ist.
Originalzitat: „§ 13 (4) Patienten, Besucher und Begleitpersonen dürfen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, nur betreten, wenn sie eine Maske (Anmerkung: FFP-2) tragen.“
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass für PatientInnen auch während der Ausgangsregelungen weiterhin erforderliche und ärztlich verordnete Gesundheitsleistungen zugänglich bleiben. Bei Präventionsangeboten – dazu zählen auch etwaige Angebote im Gruppensetting - ist im Kontext der vorliegenden epidemiologischen Pandemielage (Stichwort: hohe Inzidenz und Intensivauslastung) deren Vertretbarkeit individuell zu beurteilen.
Stand: 22. November, 11:58
Änderungen durch die 1. Novelle der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Die Bundesregierung hat auf die aktuell vorliegenden Engpässe bei der flächendeckenden Versorgung mit PCR-Tests entsprechend reagiert und eine Ausnahmeregelung (siehe §20 Abs. 12 der 1. Novelle der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) erlassen.
Folglich kann im Falle einer Uneinbringlichkeit des Nachweises einer befugten Stelle in Form eines molekularbiologischen Testergebnisses (dh. PCR-Test) ausnahmsweise ein Antigen-Testnachweis einer befugten Stelle erbracht werden.
A) PhysiotherapeutInnen, deren MitarbeiterInnen und die weiteren Leistungserbringer von Gesundheitsdienstleistungen die Pflicht zur Vorlage eines
- 2-G Nachweises (d. h. Nachweis, dass man geimpft oder genesen ist), wenn ein solcher nicht vorgewiesen werden kann, ist ein
- Nachweis einer befugten Stelle (Teststraße, Apotheke etc.) in Form eines molekularbiologischen Testergebnisses (dh. PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.
Liegt ein 2-G Nachweis vor, dann ist in eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) in geschlossenen Räumen zu tragen. Wird ein PCR-Test beigebracht, muss verpflichtend eine FFP2-Maske getragen werden.
Ab dem 16. November gilt für den Fall der Uneinbringlichkeit von PCR-Testnachweisen nunmehr folgende Ausnahmeregelung:
Originalzitat der 1. Novelle der 5. COVID-19-SchuMaVO: “ Dem § 20 wird folgender Abs. 12 angefügt (12) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Mitarbeiter ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.“
Wir weisen erneut darauf hin, dass unverändert die Möglichkeit für PhysiotherapeutInnen besteht, einen Nachweis über 3-G von PatientInnen - unter der Voraussetzung entsprechender Vorabinformation - zu verlangen und dies insbesondere bei entsprechender ärztlicher Maskenbefreiung auf Seiten der PatientInnen bzw. spezifischer Behandlungsmaßnahme, welche die kurzfristige Abnahme der Maske erfordern, auch geboten ist.
2-G-Nachweies von PatientInnen zu verlangen kann nicht empfohlen werden, da erforderliche und ärztlich verordnete Gesundheitsdienstleistung für jedermann zugänglich bleiben müssen. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, wenn PatientInnen einen Nachweis erbringen sollen, hier 3G zu berücksichtigen. Im Rahmen von Präventionsangeboten, so diese im Kontext der jeweiligen epidemiologischen Pandemielage (Stichwort: erhöhte Inzidenz und Intensivauslastung) vertretbar sind, wird jedoch das Einfordern eines 2-G Nachweises von KlientInnen vertretbar sein.
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