Mi., 15.05.2024

Überarbeitetes MTD-Gesetz endlich in der Begutachtung

MTD-Austria und die sieben Interessenvertretungen der MTD-Berufe machen auf den Optimierungsbedarf in der Gesetzesvorlage aufmerksam. Lesen Sie hier die Presseaussendung.

Update: Freitag, 17. Mai 2024
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Die Novelle des MTD-Gesetzes – inklusive der geplanten Änderungen zur Physiotherapie – ist seit heute, 15.05.2024 in Begutachtung. Stellungnahmen können bis zum 29.05.2024 eingereicht werden. Im Rahmen des vorparlamentarischen Begutachtungsverfahrens können alle interessierten Stakeholder (Unternehmen, Verbände, Interessensgemeinschaften, Privatpersonen, NGOs) ihre Stellungnahmen zum Gesetzestext einbringen. 

Ihre Stellungnahme bringen Sie wie folgt ein: 

Die eingebrachten Stellungnahmen sind öffentlich auf der Parlamentswebsite einsehbar und können darüber hinaus unterstützt werden. Eine große Anzahl eingebrachter Stellungnahmen erhöht den Druck auf den Gesetzgeber, den Gesetzesentwurf gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über den aktuellen Stand der MTD-Gesetzesnovelle. Weiters erhalten Sie Informationen darüber, wie Sie sich im Begutachtungsverfahren einbringen können, sowie Informationen zum vorparlamentarischen Begutachtungsverfahren selbst. Darüber hinaus finden Sie in diesem Schreiben die zentralen Forderungen von MTD-Austria im Namen der sieben Interessenvertretungen der MTD Berufe biomed austria, Verband der Diaetologen Österreichs, Ergotherapie Austria, logopädieaustria, orthoptik austria, Physio Austria und rtaustria, sowie Vorschläge für Formulierungen und Textbausteine für Ihre eigene Stellungnahme.

Status Quo Novellierung des MTD-Gesetzes

Der Dachverband MTD Austria und die sieben MTD-Berufsverbände waren in den vergangenen drei Jahren durch intensive und zahlreiche Verhandlungsrunden in die Überarbeitung des MTD-Gesetzes eingebunden. Der Fokus von MTD-Austria und den Berufsverbänden war in sämtlichen Gesprächen klar: die Sicherstellung der Patient*innensicherheit und der hochqualitativen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, sowie die Schaffung von Rechtsicherheit für die MTD-Berufsangehörigen für eine attraktive Berufsausübung. 

Die Forderungen und Anregungen der Berufsverbände wurden so weit übernommen, dass die nun zur Begutachtung gelangte Version als das Ergebnis des geschlossenen Einsatzes überwiegend – nicht ausschließlich – als positiv bewertet wird. 

Wir begrüßen die Verankerung bereits etablierter Verfahren und Maßnahmen im Berufsbild der Physiotherapie, welche sich in detaillierter Form ebenso in den Erläuterungen zu den § 19 und 21 findet. 

Physio Austria begrüßt es, wenn der Gesetzesentwurf noch in dieser Legislaturperiode beschlossen wird. 

Dennoch besteht in einigen Aspekten weiterhin Verbesserungspotenzial, und wir werden unsere Forderungen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nochmals mit Nachdruck einbringen.  

Aufruf zur Beteiligung – jede Stellungnahme zählt!

Um den Druck für die weitere Ausarbeitung des Gesetzes zu erhöhen, ist Ihre zahlreiche Mitwirkung am Begutachtungsverfahren besonders wichtig. Damit können wir noch mehr Potenzial aus einer guten Grundlage holen. Unterstützen Sie daher unsere Handlungsempfehlungen an die Politik gerne mit den bereitgestellten Formulierungen und bringen Sie ihre eigene Stellungnahme auf der Parlamentswebsite ein. Die Begutachtung wird laut dem Begleitschreiben zum eingebrachten Gesetzesentwurf bis 29.05.2024 möglich sein. 

Ihre Beteiligung ist auf verschiedene Arten möglich: 
  • Sie geben eine eigene Stellungnahme mit den von Ihnen ausgewählten Textbausteinen zu den Forderungen ab. Diese finden Sie hier.
  • Sie bringen eine eigens formulierte Stellungnahme ohne Textbausteine ein  
  • Sie unterstützen die allgemeine Stellungnahme von Physio Austria und die Stellungnahme von MTD Austria. Das bedeutet, dass Sie, ohne selbst eine Stellungnahme zu verfassen, die veröffentlichten Stellungnahmen anderer unterstützen können. Das schafft ein Stimmungsbild und verdeutlicht, wie wichtig die Forderungen in der Stellungnahme sind. Diesbezüglich werden wir per Newsletter erneut informieren, sobald die Stellungnahmen online sind.
  • Sie können selbstverständlich Ihre eigene Stellungnahme einbringen und gleichzeitig die Stellungnahme von Physio Austria und MTD Austria unterstützen. Dies wäre der Idealfall.

Je mehr Berufsangehörige zum Gesetzesentwurf Stellung nehmen und je öfter eine Forderung in den Stellungnahmen vorkommt, umso sichtbarer wird ihre Notwendigkeit. Je mehr Stellungnahmen dieselbe Forderung enthalten, umso größer ist die Chance, dass diese vom Ministerium in den weiterführenden Diskussionen eingebracht wird. Damit erhöht sich auch die Chance, dass die Forderung in den vorliegenden Gesetzesentwurf Eingang findet. 

Unsere Forderungen

Politik sowie Interessenvertretung ist auch immer die Kunst des Machbaren. Es fanden zahlreiche Gespräche und Verhandlungen mit Vertreter*innen der Gesundheitspolitik auf Bundes- und Landesebene, sowie mit den Regierungs- und Oppositionsparteien statt. Nun finden sich nachfolgende Forderungen im überarbeiteten MTD-Gesetz. Sie bieten aus Sicht von Physio Austria und MTD Austria noch mehr Potenzial für eine Berufsausübung im Sinne der optimalen Gesundheitsversorgung aller in Österreich lebenden Menschen.

Anordnung/Zuweisung – Klarstellung der Begrifflichkeiten, Gewährleistung des niederschwelligen Therapiezugangs bei „Anordnung“ und Sicherstellung der Kostentragung bei „Zuweisung“

Die grundsätzliche geschaffene, neue Möglichkeit der Zuweisung zur Physiotherapie ist begrüßenswert. Diese deckt sich inhaltlich mit der bereits jetzt möglichen „Generalanordnung“.

Um die neu eingeführten Begrifflichkeiten (Anordnung/Zuweisung) zu erklären und Klarheit über den Kernbereich des Berufsbilds (konkrete Tätigkeiten) zu schaffen, sollte eine Interpretationsanleitung für Berufsangehörige und Patient*innen geschaffen werden. Dies ist im Psychotherapiegesetz (PthG 2024) ausgezeichnet dargestellt. 

Es braucht darüber hinaus eine Erläuterung bzw. Interpretationsanleitung für Rechtsanwender*innen, um die neu eingeführten Begrifflichkeiten zu erklären und Klarheit über den Kernbereich des Berufsbilds zu schaffen. Darüber hinaus sollte in Bezug auf die neue Begrifflichkeit der „Zuweisung“ der Konnex zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegeben sein, um eine reibungslose Abrechnung mit bzw. Kostenerstattung durch die Sozialversicherungsträger zu gewährleisten.

Zum Begriff der Anordnung: hier muss gewährleistet sein, dass nicht bei jeder kleinsten Änderung der Auswahl des zB. Therapiemittels der/die Patient*in zurück zum/r Verordner*in muss. Es stellt sich die Frage, wie konkret Ärzt*innen die den zB Physiotherapeut*innen zur Verfügung stehenden Maßnahmen im Detail kennen. Therapieverläufe können von Sitzung zu Sitzung den Wechsel einer Maßnahme erforderlich machen. Dafür jedes Mal den/die Ärzt*in beiziehen zu müssen halten wir für die vorhandenen Ressourcen strapazierend und schlichtweg nicht erforderlich. Die Methodenwahl soll in der Hand des/r Therapeut*in bleiben. Es sollte das AKV Prinzip gelten (Ausbildung-Kompetenz-Verantwortung in einer Hand). Ein akademisch ausgebildeter Gesundheitsberuf weiß, welche Methode und Maßnahme zu setzen sind. Grundsätzlich jedoch spricht nichts dagegen, eine Konkretisierung der Anordnung zu ermöglichen - jedoch sollte die letzte Entscheidung, da auch die Durchführung in der Verantwortung bei den Therapeut*innen liegt, dort verortet sein und sowohl Berufsangehörigen als auch Patient*innen unnötige Wege und den Ärzt*innen unnötiger Aufwand erspart werden. Dies bedingt selbstverständlich, dass bei Unklarheiten, Kontraindikationen, Red Flags etc., der/die Verordner*in kontaktiert und Rücksprache gehalten wird.

Sekundärprävention – Klarstellung und Sicherstellung der Kostentragung

Grundsätzlich ist es äußerst begrüßenswert, die Sekundärprävention weitgehend anordnungsfrei zu gestalten. Allerdings ist eine Konkretisierung dringend erforderlich. Aktuell ergeben sich Unklarheiten in Bezug auf den Haftungskontext (Diagnose, ärztliche Anordnung, Zuweisung) und in Bezug auf die Zuständigkeit und die Pflichtleistung der Sozialversicherung welche als die „auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche“ Behandlung gesetzlich definiert ist (Krankenbehandlung; „ärztliche Verschreibung“ im § 135 (1) Z1. ASVG). Der OGH zählt in Bezug auf die Definition der notwendigen Krankenbehandlung (Pflichtleistung der SV) in ständiger Rechtsprechung auch Maßnahmen, die „Stabilisierung“ des krankheitswertigen Zustandes im Sinne von Hintanhaltung von Verschlechterungen, Abmilderung und Verzögerung des Verlaufes und Verhinderung von Verschlechterungen/Beschleunigung eines (negativen) Verlaufes ebenso wie die Schmerzbehandlung zur notwendigen Krankenbehandlung. Für den Bereich der Sekundärprävention bedarf es aus diesen Gründen einer Konkretisierung, um keine Schlechterstellung von Patient*innen zu schaffen und weiterhin den Status der gesetzlichen Pflichtleistung und damit die Kostentragung für notwendige Krankenbehandlung zu gewährleisten.

MTD-CPD Zertifikat – Anerkennung als Nachweis der Fortbildungsverpflichtung

Die Anerkennung von Fortbildungen mit den vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards muss weiterhin durch Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums gegeben sein. Mit einer Verordnungsermächtigung kann die Regierung Verordnungen erlassen, ohne das Parlament zu befragen. Das MTD-CPD Zertifikat sollte zur Qualitätssicherung verbindlich im Gesetz verankert werden.

Stärkung des MTD-Beirats als beratendes Organ des Ministeriums 

Die zeitgemäße und hochwertige Qualität der Versorgung von Patient*innen wird durch die gesetzlich geregelte Einbindung des MTD-Beirats sichergestellt. Wir setzen uns weiterhin dafür ein, die Ausformulierung bezüglich der Aufgaben und Kompetenzen des Beirats zu konkretisieren.

Spezialisierung – weiterführende Qualifikation zur Befugniserweiterung

Die Möglichkeit für Spezialisierung wird im neuen Gesetz vorgesehen. Diese sollten – internationalem Vorbild entsprechend – mit weiterführender Qualifikation zu einer Befugniserweiterung führen, das bedeutet ein Arbeiten ohne ärztliche Anordnung oder Zuweisung zu ermöglichen.

Durchgehende Möglichkeit zur Akademisierung – öffentlich finanzierte Masterstudiengänge

Physio Austria und MTD-Austria setzen sich für öffentlich finanzierte Masterstudiengänge ein. Dies soll einerseits allen Berufsangehörigen, unabhängig von den persönlichen, finanziellen Mitteln, ein weiterführendes Studium bis hin zum Doktorat ermöglichen und andererseits eine hochspezialisierte Versorgung für Patient*innen bieten. Dies ist im Sinne der europäischen Entwicklung.

Hier geht es zu den Textbausteinen für Ihre Stellungnahme.

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