Wichtige Information der SVS zur GÜLTIGKEITSDAUER ÄRZTLICHER VERORDNUNGEN bei der SVS!

Die Gültigkeit der ärztlichen Verordnung stellt sich laut SVS aktuell wie folgt dar.
Originalzitat aus der Mail der SVS an Physio Austria vom 22. Mai 2024: 
„Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass die Gültigkeitsdauer von Verordnungen im Bereich der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen bei der SVS weiterhin einen Monat beträgt (§ 18 iVm § 9 Abs 3 der SVS-Krankenordnung). Die Behandlung ist bei Serienbehandlungen daher binnen eines Monats ab Ausstellungsdatum der Verordnung (Zuweisung) bzw. bei ab der ersten Einheit bewilligungspflichtigen Serienbehandlungen binnen eines Monats ab Erteilung der Bewilligung zu beginnen. Gemäß § 34 der SVS-Krankenordnung (Härtefallregelung) gibt es die Möglichkeit, dass die SVS die Leistung trotz Fristüberschreitung erbringen kann. Dies ist etwa dann möglich, wenn die Fristüberschreitung auf eine entschuldbare Verhinderung (zB wegen Krankheit) zurückzuführen ist oder der frühestmögliche Behandlungstermin wahrgenommen wurde. Derartige Umstände müssen gegenüber der SVS jedoch glaubhaft gemacht bzw belegt werden. Wir ersuchen Sie um entsprechende Information Ihrer Mitglieder.“

Für die ÖGK bleibt die Gültigkeitsdauer der ärztlichen Verordnung bei drei Monaten ab Ausstellung bestehen.

Update 14.06.2024; MR

***

Gültigkeitsdauer von ärztlichen Zu,- und Überweisungen

Zur Gültigkeitsdauer von ärztlichen Zu,- und Überweisungen gab durch die 7. Änderung der „Krankenordnung 2020“ der ÖGK auch eine wesentliche Änderung für den MTD-Bereich: zu Beginn der COVID-19-Pandemie im Jahre 2020 wurde mit einer Änderung der Krankenordnung die Gültigkeitsdauer von Zu- und Überweisungen im zeitlichen und sachlichen Kontext mit der COVID-19-Pandemie auf sechs Monate verlängert. Mit Beschluss der Hauptversammlung der ÖGK wurde diese Sonderregelung mit 31.12.2023 aufgehoben

Mit Wirkung ab 01.01.2024 wurde die Gültigkeitsdauer der ärztlichen Verordnung bei der ÖGK auf drei Monate ab Ausstellung verändert (Änderung § 7 Krankenordnung ÖGK). Die Änderung gilt gleichermaßen für die BVAEB.

Bereits bei der Ersteinführung einer längeren Gültigkeitsdauer (damalig pandemiebezogen 6 Monate) hat sich Physio Austria mit der ÖGK zwecks gleichem Verständnis und einer wörtlich gleichlautenden Information sowohl durch ÖGK als auch Physio Austria zu dieser wichtigen Regelung am 22. Dezember 2021 akkordiert, was selbstverständlich auch diesmal mit 20.02.2024 erfolgte und wir dürfen dazu die folgende mit der ÖGK akkordierte Information geben:
„Diese Regelung wird laut Akkordierung mit der ÖGK vom 20.02.2024 in dieser Weise durch die ÖGK verstanden, dass aufgrund einer ärztlichen Verordnung zur Physiotherapie (Serie) die Behandlung binnen 3 Monaten zu beginnen hat. Soferne der Beginn der Behandlung im Zeitraum von 3 Monaten ab dem Ausstellungsdatum der ärztlichen Verordnung liegt, ist dieses Erfordernis somit erfüllt.“

Update 21.02.2024; MR

***

Langfassung des Leistungskatalogs 2024

Die Langfassung des Leistungskatalogs wurde uns von der ÖGK übermittelt und ist als PDF im Downloadbereich zu finden (2024_OeGK_Tarifinformation_Physiotherapie_erweitert.pdf).

Update: 21.02.2024/MR

***

Tarifanpassung für 2024

Wie wir bereits zur 4. Zusatzvereinbarung (vom 23. Mai 2023) berichten durften, wurden weit im Vorfeld des Jahreswechsels zwischen Physio Austria und der Österreichischen Gesundheitskasse Gesprächen über den Zeitpunkt Tarifanpassung und deren Wirksamkeit auf die Kostenerstattung im Wahlbereich geführt und konkret zur Verbesserung der zeitlichen Abläufe bei der Tarifvalorisierungsautomatik auch wichtige Verbesserungen mit der 4en Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag (vom 23. Mai 2023) vertraglich niedergelegt. 
Damit wurde die Basis gelegt für die Anpassung der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Tarifvalorisierungsautomatik verankert

Die Regelung der 4. Zusatzvereinbarung setzt anstelle der bis dahin geltenden rückwirkenden Tarifvalorisierung (für 2023 erfolgte dies im März) nunmehr die Tarifanpassung bereits mit jeweiligem 01.01. die Tarifanpassung in einem Schritt in Kraft. Die noch 2023 angewandte zweistufige Valorisierung über einen vorläufigen Tarif, gefolgt von einem rückwirkenden Tarifanpassung wird somit durch eine einzige Tarifanpassung mit jeweils 01.01. ersetzt – wobei sich ein positiver Effekt im Wahlbereich niederschlägt, indem durch eine frühere Festlegung der finalen Tarifhöhe auch eine Berücksichtigung bei der Rückerstattung i.d.H. von 80% vom Vertragspartnertarif jeweils mit Jahresbeginn ermöglicht wird.
Dadurch werden die Vertragspartnertarife bereits mit 01.01.2024 in genauer Umsetzung der vertraglichen Valorisierungssystematik erhöht

Für 2024 errechnet sich kurz zusammengefasst auf Grund der neuen Tarifvalorisierungsregelung eine Erhöhung des Vertragspartner-Honorartarifes von der Höhe 2023 von € 68,09 für die Hauptposition im Rahmen einer 60-minütigen Behandlung über eine Anpassung mit 01.01.2024 auf den Vertragspartner-Tarif 2024 in Höhe von € 73,87 für die Hauptposition im Rahmen einer 60-minütigen Behandlung. Auch alle anderen Tarifpositionen werden um denselben Prozentsatz aufgewertet.

Sämtliche für das Jahr 2024 gültigen Vertragspartner-Honorartarife für die einzelnen Leistungspositionen im Kurzüberblick entnehmen Sie bitte hier im Downloadbereich dem PDF „2024.02.09_OeGK_Vertragsbereich_Leistungskatalog-Kurz+Honorarliste“.

Den vollständigen Leistungskatalog samt wesentlicher Bedingungen und Erläuterungen der einzelnen Positionen entnehmen Sie bitte  weiterhin hier im Downloadbereich dem PDF „2023_ÖGK-RV-P.A_Volltext-LeistungskatalogTarife_RV-Anlage 6“.

Kostenerstattung im Wahlbereich

Auch im Wahlbereich stellt der aufgrund der Tarifvalorisierung erhöhte Tarif die Basis für die Kostenerstattung in gesetzlicher Höhe von 80% des Vertragspartnertarifes dar.
Hierzu können wir Ihnen wieder eine aktuelle Listung der bereits errechneten Werte der Kostenerstattung an die Versicherten aus den Händen der ÖGK (incl. Briefkopf) zu den allesamt der Kostenerstattung zugänglichen Positionen des Leistungskataloges bereitstellen, Sie können diese ebenfalls im Downloadbereich hier entnehmen unter dem PDF „2024.02.09_OeGK_Wahlbereich_Leistungskatalog+Kostenerstattungswerte“.

Die Systematik der Tarifvalorisierung und ihrer Umsetzung können Sie im Detail dem Text der nunmehr 4. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung zwischen der ÖGK und Physio Austria hier im Downloadbereich entnehmen unter dem PDF „4_Zusatzvereinbarung_Physio_inkl_Tarif_23.05.2023“.

Update: 09.02.2024/MR

***

Tarifanpassung für 2023

Wie wir bereits in unserem Update zur bevorstehenden Tarifvalorisierung für 2023 am 23.12.2022 ankündigen durften, wurden im Vorfeld des Jahreswechsels zwischen Physio Austria und der Österreichischen Gesundheitskasse Gespräche über eine Tarifanpassung als auch, aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen, eine mögliche Anpassung der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Tarifvalorisierungsautomatik geführt.

Es freut uns, dass dazu nunmehr durch den Abschluss der 3. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung zwischen der ÖGK und Physio Austria die angekündigte Tarifanpassung für 2023 als auch Änderung der Tarifautomatik vereinbart werden konnte, durch welche sich die Honorartarife bereits jetzt rückwirkend mit 01.01.2023 vorläufig deutlich erhöhen werden.

Kurz zusammengefasst errechnet sich auf Grund der neuen Tarifvalorisierungsregelung für 2023 ein vorläufiger Tarif in Höhe von € 68,09 für die Hauptposition im Rahmen einer 60-minütigen Behandlung. Auch die anderen Tarifpositionen werden um denselben Prozentsatz aufgewertet.

Sämtliche im Jahr 2023 vorläufig gültigen Vertragspartner-Tarife der einzelnen Leistungspositionen im Kurzüberblick entnehmen Sie bitte  hier im Downloadbereich dem PDF „2023_ÖGK-RV-P.A_KurzeTarifinformation_Vertragsbereich“.

Den vollständigen Leistungskatalog samt wesentlicher Bedingungen und Erläuterungen der einzelnen Positionen entnehmen Sie bitte  hier im Downloadbereich dem PDF „2023_ÖGK-RV-P.A_Volltext-LeistungskatalogTarife_RV-Anlage 6“.

Kostenerstattung im Wahlbereich

Auch im Wahlbereich stellt der aufgrund der Tarifvalorisierung erhöhte Tarif die Basis für die Kostenerstattung in gesetzlicher Höhe von 80% des Tarifes dar.
Hierzu können wir Ihnen wieder eine aktuelle Listung der bereits errechneten Werte der Kostenerstattung an die Versicherten zu den allesamt der Kostenerstattung zugänglichen Positionen des Leistungskataloges bereitstellen, Sie können diese ebenfalls im Downloadbereich hier entnehmen unter dem PDF „2023_ÖGK-RV-P.A_Kostenerstattung_Wahlbereich“.

Ab dem Jahr 2023 wird die bisher vertraglich geregelte rückwirkende Tarifvalorisierung durch die Festsetzung eines vorläufig gültigen Tarifes ersetzt. Im Vertragsbereich werden diese vorläufigen Tarife, die mit der Hälfte des erwarteten VPI des Jahres 2023 errechnet wurden, Anfang 2024 – wenn der tatsächliche VPI für 2023 feststeht – rückwirkend ab 01.01.2023 nochmals erhöht. Die Umsetzung erfolgt im Vertragsbereich derart, dass aufgrund der Quartalsabrechnung alle Leistungen des Jahres 2023 bereits mit den neuen vorläufigen Tarifen 2023 honoriert werden.

Die Grundlagen der Tarifvalorisierung und ihrer Umsetzung können Sie im Detail dem Text der nunmehr 3. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung zwischen der ÖGK und Physio Austria hier im Downloadbereich entnehmen unter dem PDF „2023.02.06_ÖGK-RV-P.A_3e_Zusatzvereinbarung“.

Update: 08.03.2023/MR

****

Tarifanpassung der ÖGK für die Kassenleistungen

Wir informieren darüber, wie die Tarifanpassung der ÖGK für die Kassenleistungen auf Basis der Rahmenvereinbarung mit 2023 im Vertragsbereich und im Wahlbereich (Kostenerstattung 80% vom Vertragspartnertarif) erfolgen wird. Dazu dürfen wir nachstehend die Originalinfomation der ÖGK zur Umsetzung der Tarifanpassung 2023 wiedergeben:

„Ab dem Jahr 2023 wird die bisher vertraglich geregelte rückwirkende Tarifvalorisierung durch die Festsetzung eines vorläufig gültigen Tarifes ersetzt. Dabei wird, nachdem der endgültige Tarif des Vorjahres (also für 2022) feststeht, ein vorläufiger Tarif für das aktuelle Jahr (somit für 2023) festgelegt. Der endgültige Tarif des Jahres 2022 und darauf aufbauend der vorläufige Tarif für das Jahr 2023 kann dabei erst nach Veröffentlichung des endgültigen Verbrauchspreisindex (VPI) für das Jahr 2022 (dieser liegt Ende Februar vor) berechnet werden. Bis zu jenem Zeitpunkt gelten sowohl im Vertragsbereich, als auch im Wahlbereich die bisher gültigen Tarife.
Im Wahlbereich gilt der „alte“ Tarif so lange weiter, bis die neuen Tarife vorläufig festgesetzt wurden – also bis Ende Februar/Anfang März 2023.

Die Umsetzung erfolgt im Vertragsbereich derart, dass aufgrund der Quartalsabrechnung alle Leistungen des Jahres 2023 bereits mit den neuen vorläufigen Tarifen 2023 honoriert werden.

Anhand der aktuell verfügbaren Werte und Prognosen ist davon auszugehen, dass der Stundensatz für das Jahr 2022 aufgrund der derzeit vereinbarten rückwirkenden Tarifvalorisierung auf über 63,00 € (=endgültiger Tarif 2022) steigen wird. Erste Prognosen für das Jahr 2023 zeigen, dass der Stundensatz 2023 rund 67,00 € (=vorläufiger Tarif 2023) betragen wird. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um eine vorläufige Prognose handelt und es jedenfalls noch zu Änderungen kommen kann!“

Update: 23.12.2022

***

Datenübermittlung direkt über WAH-Online

Wir freuen uns, über eine neue Möglichkeit der leichteren Datenübermittlung an die ÖGK für Wahl-Physiotherapeut*innen informieren zu können – für Wahlphysiotherapeut*innen besteht nun österreichweit die Möglichkeit, bereits bezahlte Honorarnoten von Patientent*innen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert sind, direkt  über „WAHonline“ zur Kostenerstattung einzureichen.

„WAHonline“ das dabei zum Einsatz kommt, ist eine dafür zugeschnittene IT-Lösung, die eine datenschutzkonforme elektronische Übermittlung von Daten an die ÖGK ermöglicht und dabei bisherige Wege erleichtert und auch einen Serviceaspekt für die Patient*innen bietet. „WAHonline“ ist eine IT-Lösung, die auch bereits jetzt von Wahlzahnärzt*innen (dort heißt die Lösung „WAZAonline“) und von Wahltherapeut*innen in einzelnen Bundesländern ihren Patient*innen den Weg zur Kostenerstattung bzw. zu einem Kostenzuschuss vereinfachen kann. So ist das System seit 2015 in Oberösterreich erfolgreich im Einsatz und wurde mit 2022 österreichweit auf alle Regionalbereiche der ÖGK im Arztbereich ausgedehnt.

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die „WAHonline“-einsetzenden Wahltherapeut*innen auch eine Förderung der Österreichischen Gesundheitskasse von bis zu 500 EUR.

Zu weiteren Details wird die ÖGK in diesen Tagen per Aussendung an Wahl-Physiotherapeut*innen über diese Möglichkeit der Nutzung als auch über die dafür bestehende Fördermöglichkeit informieren.

Unter den Downloads können Sie direkt das Förderansuchen herunterladen und bereits alle aktuellen Informationen der ÖGK zur Verwendung von „WAHonline“ einsehen.

Update: 23.12.2022

***

BEWILLIGUNGSPFLICHT

Wir haben uns bereits vor Ablauf der Mindestfrist für die Aussetzung im Juni 2022 mit der ÖGK intensiv über die Zukunft der Aussetzung der Bewilligungspflicht durch diesen Sozialversicherungsträger ausgetauscht.
Wir konnten Sie daher bereits mit 28.06.2022 offiziell über eine durch die ÖGK ab 01. Juli 2022 für vorerst 3 Jahre geltende Aussetzung der Bewilligungspflicht bis 30. Juni 2025 informieren.

Die Entscheidung für eine längerfristige, vorerst dreijährige Zeitspanne fixierte Aussetzung der Bewilligungspflicht für die physiotherapeutischen, ergotherapeutischen und logopädischen Behandlungen durch freiberuflich tätige Therapeut*innen in der ÖGK ist nicht zuletzt durch den Abschluss des Rahmenvertrages und die durch intensiven Vorbereitungen im Juni 2022 in die Wege geleitete Weiterentwicklung ermöglicht worden. Sie ist ein wichtiger Meilenstein in der Entwicklung der Rahmenbedingungen, wie sie nunmehr bundesweit für die physiotherapeutischen Behandlungen durch freiberuflich tätige Therapeut*innen im Wahlbereich gelten.

Dabei handelt es sich um eine grundlegende weitreichende Entscheidung für eine prinzipielle vorerst dreijährige Aussetzung der Bewilligungspflicht – die nunmehr losgelöst vom pandemischen Zusammenhang bundesweit für den Wahlbereich in Geltung tritt.

Genauere Informationen zur Aussetzung der Bewilligungspflicht bei der ÖGK und auch der BVAEB können Mitglieder hier abrufen:

  1. FAQ zur Aussetzung der Bewilligungspflicht
  2. FAQ zur Bewilligungspflicht und verlängerten Dauer der Verordnung

Update: Juni 2022

***

Neue Rahmenvereinbarung ÖGK seit 1. April 2022

Der Rahmenvertrag zwischen der ÖGK und Physio Austria über die Erbringung physiotherapeutischer Leistung im niedergelassenen Bereich ist mit 01.01.2022 in Kraft getreten und wurde mit Wirkung ab 01.04.2022 fortentwickelt. Der Rahmenvertrag regelt die Details der Kassenleistung an Versicherte der ÖGK mit Wirkung sowohl im Vertrags,- als auch im Wahlbereich. (darunter z. B. Stellenplan, Bewerbungsverfahren, Umfang der physiotherapeutischen Tätigkeit, Abrechnung und Honorierung, Mindeststandards für die Praxisräume, Verpflichtung zur Fortbildung und vieles mehr.)


Den Rahmenvertrag können Sie mit allen seinen Anhängen wie insbesondere dem Leistungskatalog, den im Vertrag genannten begleitenden Dokumenten von Physio Austria als auch der mit 01.04.2022 in Kraft getretenen Zusatzvereinbarung unter den Dokumenten als PDF abrufen. Ebenso finden Sie dort auch die relevanten Informationen für den Wahlbereich, unter anderem die ÖGK-FAQs für den Wahlbereich und die für die Kommunikation an die Patient*Innen grafisch aufbereitete Tabelle mit den unmittelbaren Rückerstattungssätzen.

Hier ein paar FAQs zum Thema Erfordernis der „Strukturierten Rückmeldung“ an Verordner*innen als Basis für die Folgeverordnung.

Stand 4. Juli 2022

***

Aktuelle Informationen zu den Kassenverträgen sowie zur Leistungserbringung durch freiberuflich tätige Physiotherapeut*innen.

Die Übersicht zur aktuell geltenden Höhe der Kostenerstattung der ÖGK für Leistungserbringung durch freiberuflich tätige Physiotherapeut*innen (Rückerstattungssätze) finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite.

Stand 30. Juni 2022

***

Sämtliche Informationen zu den Kassenverträgen, sowie begleitende Dokumente zum Download finden Sie gesammelt auf der Website der ÖGK: ÖGK-Vertragspartner für Physiotherapie (gesundheitskasse.at).

Begleitende, von Physio Austria zur Verfügung gestellte Dokumente (Schilderempfehlung, Hygieneempfehlung und dazu den Anhang zur Hygieneempfehlung – Reinigungs,- u. Desinfektionsplanplan) finden Sie im Downloadbereich unter diesem Artikel.

Stand: 2. Juni 2022

***

LAUFENDE KONSTRUKTIVE GESPRÄCHE MIT DER ÖGK

Die Berufsverbände Ergotherapie Austria, logopädieaustria und Physio Austria haben mit der ÖGK die Bedingungen für die Leistungserbringung durch die jeweiligen Berufe in niedergelassenen Bereich seit 2021 (Ergotherapie) und 2022 (Physiotherapie und Logopädie) durch Rahmenverträge geregelt.

Durch die Rahmenverträge ist es erstmals gelungen, den Zugang zu den Therapien bundesweit als Sachleistung anzubieten. Es wurde ausführlich von allen drei Berufsverbänden laufend über diesen wichtigen und guten Schritt berichtet.
Seit Inkrafttreten der jeweiligen Verträge gab es laufende und konstruktive Gespräche zwischen ÖGK und den Berufsverbänden, mit den gleichlautenden Zielen, den Zugang zur Sachleistung für Patient*innen weiterhin zu verbessern und für Berufsangehörige die Arbeit als Vertragspartner*innen noch attraktiver zu gestalten.

Das erfreuliche Ergebnis dieser intensiven Gespräche ist, dass ab 1.4.2022 die Verträge noch attraktiver gestaltet werden, da ab diesem Zeitpunkt im Bedarfsfall Ergotherapeut*innen und Logopäd*innen auch ohne eigene Praxisräume einen Vertrag bekommen können und auch die Anstellungsmöglichkeit von Therapeut*innen bei freiberuflichen Therapeut*innen aller drei Berufsgruppen erweitert wurde. Bisher in diesem Bereich noch bestehende Tarifunterschiede wurden zugunsten der Therapeut*innen beseitigt. Im Bereich der Physiotherapie wird es daher künftig keine Unterscheidung mehr in A und B Tarif geben.

 

EINHEITLICHER TARIF FÜR ALLE VERTRAGSTHERAPEUT*INNEN

60 Minuten Physiotherapie werden ab 01.April 2022 somit mit 60 Euro für alle Vertragstherapeut*innen honoriert. Dies gilt auch, wenn die Leistung durch Angestellte erbracht wird oder keine eigene Praxis vorhanden ist.
Wir freuen uns, dass es gelungen ist, eine weitere, maßgebliche Verbesserung der Sachleistung zu erreichen und bedanken uns bei der ÖGK für die stets lösungsorientierte Zusammenarbeit. Wenn Sie Interesse haben, Vertragspartner*in der ÖGK zu werden, schreiben Sie bitte an: vm1-gesundheitsberufe@oegk.at

 

KOSTENERSTATTUNG FÜR DEN WAHLBEREICH GEREGELT

Die Kostenerstattung für den Wahlbereich ist mit 80% des jeweiligen Kassentarifs geregelt, auch hier gibt es ab 01.04.2022 keine Unterscheidungen mehr zwischen A/B Tarif oder Tarif für die Leistungserbringung durch angestellte Therapeut*innen.
Wenn Sie zum ÖGK-Rahmenvertrag weitere Fragen und Unklarheiten haben, wenden Sie sich bitte an mitgliederservice@physioaustria.at mit dem Betreff: "ÖGK Rahmenvertrag"!

Hier finden Sie die Presseaussendung der ÖGK.