Tarifanpassung 2025

Die Gespräche von Physio Austria und der SVS haben zu einem drastisch positiven Ergebnis für die Anhebung des Basistarifs und im Vertragsbereich der zusätzlich zum Basis-Tarif geleisteten Abgeltung für Versorgungswirksamkeit (Bonus) für 2025 geführt.

Alle heuer bereits erbrachten Leistungen – sowohl des Vertrags- als auch des Wahlbereichs werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 mit den neuen Werten vergütet.

Für den Wahlbereich wurde der Basis-Tarif durch die Tarifvalorisierung angepasst. Der neue Basis-Tarif dient als Grundlage für die Kostenerstattung an die Versicherten im Wahlbereich, welchen Sie hier abrufen können.
Es ist gesetzlich festgelegt, dass diese grundsätzlich 80% des Basis-Tarifs beträgt – individuelle Versicherten-Ansprüche sind jedoch immer zu berücksichtigen. 

Die wichtigsten Werte für die Berechnung daraus für 2025 sind:

  • € 67,29 für eine 60-minütige physiotherapeutische Behandlung
  • € 29,79 für einen Hausbesuch

Im Vertragsbereich wird der Basis-Tarif auf die meisten Leistungspositionen für teilnehmende Vertragspartner*Innen um eine „Abgeltung für die Versorgungswirksamkeit“ angehoben.
Vertragspartner*innen erhalten daher für die geleisteten Positionen zusätzlich zum Basistarif eine weitere Abgeltung (Bonus) auf beinahe alle abgerechneten Positionen zugeschlagen, wenn sie die im Rahmenvertrag festgelegten Zielvorgaben in Bezug auf die Versorgungswirksamkeit (Zahl der im Jahr versorgten SVS-Versicherten) erfüllen. 
Den vollständigen Leistungskatalog samt wesentlicher Bedingungen und Erläuterungen der einzelnen Positionen können Sie im Detail der nunmehr 3. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung zwischen der SVS und Physio Austria entnehmen.

Die Information an Vertragspartner*innen erfolgen direkt durch die SVS. Bei Interesse an einem Vertrag wenden sie sich bitte an: vertragspartnermanagement@svs.at.

Update: 21.02.2025
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Einstellung der Kommunikation von Gesundheitsdaten per Fax

Die Einstellung der Kommunikation von Gesundheitsdaten per Fax ist mit 01.01.2025 durch eine Änderung des Gesundheitstelematik-Gesetzes (GTelG) erforderlich geworden. Durch diese Änderung des GTelG kam es zu einer Beendigung der sog. "FAX-Ausnahme" in Bezug auf Kommunikation von Gesundheitsdaten zwischen den einzelnen Gesundheitsberufen, Einrichtungen des Gesundheitswesens und der gesetzlichen Sozialversicherung als sog. Gesundheitsdiensteanbieter. Wie wir bereits im Dezember per Sondernewsletter angekündigt haben, möchten wir Ihnen hier die Detailinformationen zur Ablöse der „Fax-Ausnahme“ bei der Kommunikation von Gesundheitsdaten durch neue elektronische Lösungen, geben.

Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben mit Jahresbeginn entsprechend der Änderung des Gesundheitstelematik-Gesetzes die Kommunikation per Fax (insbesondere zwecks Bewilligung an die SVS genutzt) eingestellt und die Kommunikation auf die seit 01.01.2025 entsprechende gesetzeskonforme Form der gesicherten elektronischen Übermittlung umgestellt.

Hierfür stehen bereits konkrete Kommunikationslösungen bei den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zur Verfügung. Die Nutzung dieser Lösungen ist für Sie mit keinen Lizenzkosten verbunden. 

Über das hierfür zur gesetzlich konformen Kommunikation bereitgestellte. Gesundheitspartnerportal (GPP), welches bei allen drei Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung nutzbar ist, können sowohl Unterlagen an die SV-Träger übermittelt als auch Antworten auf die von Ihnen übermittelten Anträge z.B. auf Bewilligung (SVS) eingesehen werden.

Die SVS hat uns um die Bereitstellung einer Grundinformation der SVS über die Ablöse der Fax-Übermittlung ersucht, welche wir als Download bereitstellen.

Die weiteren Informationen zum Thema der Ablöse des Fax in der Kommunikation von Gesundheitsdiensteanbietern (freiberufliche Gesundheitsberufe, SV-Träger und weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens) mit Trägern der SV auf dem aktuellen Wege der gesicherten elektronischen Übermittlung („Gesundheitspartnerportal - GPP“) wurden durch die SVS auf ihrer Landingpage bereit gestellt und sind hier abrufbar. Dort finden Sie neben der Grundinformation auch eine Liste an Fragen und Antworten zu diesem Thema, in welcher die wesentlichen Praxisfragen beantwortet werden.

In Bezug auf die Kommunikation zwischen den weiteren Gesundheitsdiensteanbietern, so insbesondere zwischen Physiotherapeut*Innen und Ärzt*Innen sei aus diesem Anlass einmal mehr auf die entsprechenden professionellen Softwarelösungen hingewiesen (u.a. Kooperationspartner-Angebote  für Mitglieder von Physio Austria, welche bei elektronischer Kommunikation ausnahmslos erforderlich sind, um die gesetzlichen Anforderungen (Verschlüsselungspflicht) an die gesicherte Übermittlung der Gesundheitsdaten von Patient*Innen zu erfüllen. Für die verschlüsselte Übermittlung von Gesundheitsdaten gibt es als adäquate Softwarelösungen die Abrechnungsprogramme für Vertragspartner bzw. Praxis-/Ordinations-Organisationsprogramme für den Wahl,-/und Vertragsbereich, welche der DSGVO zu entsprechen haben und empfohlener Weise durch den Dachverband der SV-Träger zertifiziert sind.

Nähere Informationen zum Datenschutz und dem professionellen Umgang mit Gesundheitsdaten finden Sie im Mitgliederbereich unserer Website hier.

Update: 13.02.2025

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Update zum Einsatzbereich von WAH-Online

Wir freuen uns, über eine neue Erweiterung des Einsatzbereiches von WAH-Online für die leichtere Abwicklung und Beschleunigung der Kostenerstattung an Patien*Innen berichten zu können. 
Die Möglichkeit der leichteren Datenübermittlung per WAH-Online an die ÖGK wurde seit der erstmaligen bundesweiten Öffnung für Physiotherapeut*Innen erweitert und es besteht nunmehr die Möglichkeit, diese Lösung auch gegenüber allen drei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung für die Übermittlung von Honorarnoten zwecks Kostenerstattung zu nutzen. Die Sozialversicherungsträger verfolgen dabei das Ziel einer prioritären Bearbeitung der elektronisch eingelangten Anträge auf Rückerstattung, was natürlich für die Patient*Innen der teilnehmenden Physiotherapeut*Innen einen Vorteil darstellt.
Für Wahlphysiotherapeut*innen besteht diese Lösung - wie wir bereits zum Start des bundesweiten Einsatzes am 23.12.2022 berichtet haben – österreichweit und eröffnet die Möglichkeit, bereits bezahlte Honorarnoten von Patientent*innen, die bei der ÖGK, SVS oder BVAEB krankenversichert sind, direkt über „WAHonline“ zur Kostenerstattung einzureichen. 
Bei der SVS ist für Einreichen der Honorarnote für die Kostenersattung über WAH Online beim Trägercode "40" ein Häkchen zu setzen, falls WAH Online bereits verwendet wird. Auch bei der Verwendung für Versicherte der BVAEB ist der entsprechende Träger mit Häckchen anzuwählen und in der Folge wie bei der bisherigen Übermittlung an die ÖGK zu verfahren.
Sollte WAH-Online noch nicht verwendet werden oder Sie aktuelle Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte für nähere Informationen an gesundheitsservice@svs.at.

„WAHonline“ das dabei zum Einsatz kommt, ist eine dafür zugeschnittene IT-Lösung, die eine datenschutzkonforme elektronische Übermittlung von Daten an die ÖGK, SVS und BVAEB ermöglicht und dabei bisherige Wege erleichtert und auch einen Serviceaspekt für die Patient*innen bietet. „WAHonline“ ist dabei eine IT-Lösung, die auch bereits seit Jahren von Wahlzahnärzt*innen (dort heißt die Lösung „WAZAonline“) und von Wahltherapeut*innen seit Längerem anfangs in einzelnen Bundesländern und seit 2023 bundesweit eingesetzt, deren Patient*innen den Weg zur Kostenerstattung bzw. zu einem Kostenzuschuss vereinfachen kann. So ist das System seit 2015 in Oberösterreich erfolgreich im Einsatz und wurde mit 2022 österreichweit auf alle Regionalbereiche der ÖGK im Arztbereich ausgedehnt. Mit 2023 ist es österreichweit für Physiotherapeut*Innen für die Übermittlung an die ÖGK zugänglich. 
Ausschließlich im ärztlichen Bereich ist wurde 2024 das für den niedergelassenen ärztlichen Bereich in Verwendung stehende „WAZAonline“ unter Voraussetzungen (ab einer gewissen PatientInnen-Zahl) als Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Wahlarzt-Honorarnoten ausgestaltet. 

Update: 11.02.2025

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Wichtige Information der SVS zur GÜLTIGKEITSDAUER ÄRZTLICHER VERORDNUNGEN bei der SVS!

Die Gültigkeit der ärztlichen Verordnung stellt sich laut SVS aktuell wie folgt dar:
„Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass die Gültigkeitsdauer von Verordnungen im Bereich der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen bei der SVS weiterhin einen Monat beträgt (§ 18 iVm § 9 Abs 3 der SVS-Krankenordnung). Die Behandlung ist bei Serienbehandlungen daher binnen eines Monats ab Ausstellungsdatum der Verordnung (Zuweisung) bzw. bei ab der ersten Einheit bewilligungspflichtigen Serienbehandlungen binnen eines Monats ab Erteilung der Bewilligung zu beginnen. Gemäß § 34 der SVS-Krankenordnung (Härtefallregelung) gibt es die Möglichkeit, dass die SVS die Leistung trotz Fristüberschreitung erbringen kann. Dies ist etwa dann möglich, wenn die Fristüberschreitung auf eine entschuldbare Verhinderung (zB wegen Krankheit) zurückzuführen ist oder der frühestmögliche Behandlungstermin wahrgenommen wurde. Derartige Umstände müssen gegenüber der SVS jedoch glaubhaft gemacht bzw belegt werden. Wir ersuchen Sie um entsprechende Information Ihrer Mitglieder.“

Update 14.06.2024; MR

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Gültigkeitsdauer von ärztlichen Zu,- und Überweisungen

Zur Gültigkeitsdauer von ärztlichen Zu,- und Überweisungen gab durch die 7. Änderung der „Krankenordnung 2020“ der ÖGK auch eine wesentliche Änderung für den MTD-Bereich: zu Beginn der COVID-19-Pandemie im Jahre 2020 wurde mit einer Änderung der Krankenordnung die Gültigkeitsdauer von Zu- und Überweisungen im zeitlichen und sachlichen Kontext mit der COVID-19-Pandemie auf sechs Monate verlängert. Mit Beschluss der Hauptversammlung der ÖGK wurde diese Sonderregelung mit 31.12.2023 aufgehoben

Mit Wirkung ab 01.01.2024 wurde die Gültigkeitsdauer der ärztlichen Verordnung bei der ÖGK auf drei Monate ab Ausstellung verändert (Änderung § 7 Krankenordnung ÖGK). 

Bereits bei der Ersteinführung einer längeren Gültigkeitsdauer (damalig pandemiebezogen 6 Monate) hat sich Physio Austria mit der ÖGK zwecks gleichem Verständnis und einer wörtlich gleichlautenden Information sowohl durch ÖGK als auch Physio Austria zu dieser wichtigen Regelung am 22. Dezember 2021 akkordiert, was selbstverständlich auch diesmal mit 20.02.2024 erfolgte und wir dürfen dazu die folgende mit der ÖGK akkordierte Information geben:
„Diese Regelung wird laut Akkordierung mit der ÖGK vom 20.02.2024 in dieser Weise durch die ÖGK verstanden, dass aufgrund einer ärztlichen Verordnung zur Physiotherapie (Serie) die Behandlung binnen 3 Monaten zu beginnen hat. Soferne der Beginn der Behandlung im Zeitraum von 3 Monaten ab dem Ausstellungsdatum der ärztlichen Verordnung liegt, ist dieses Erfordernis somit erfüllt.“

Update 21.02.2024; MR

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Tarifanpassung für 2024

Zur Tarifvalorisierung für 2024 wurden im Vorfeld des Jahreswechsels zwischen Physio Austria und der SVS wiederholte Gespräche über eine Tarifanpassung geführt durch welche sich die Tarife deutlich erhöhen als auch durch eine Erhöhung der im Vertragsbereich bestehenden Abgeltung für die Versorgungswirksamkeit und weiterer Maßnahmen für die Attraktivierung des Vertragsbereiches erfolgten, die zur Tarifanpassung und Neuerungen für 2024 führten.

Es freut uns nun, dass wir dazu zum jetzigen Zeitpunkt nach formalem Abschluss der 2. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung zwischen der SVS und Physio Austria die angekündigte Tarifanpassung für 2024 als auch die Anpassung der Abgeltung für Versorgungswirksamkeit im Vertragsbereich in den nunmehr auch die vereinbarten Details der 2. Zusatzvereinbarung in offizieller Fassung - insbesondere den neuen Leistungskatalog - im Downloadbereich offiziell hier zugänglich machen dürfen:
PDF 2024_SVS_2.ZV-Leistungskatalog+VP-Honorarwerte_unterfertigt

Durch die 2. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung sind wie angekündigt insbesondere die folgenden Neuerungen mit 01.01.2024 in Kraft getreten:

  • Erhöhung des Grundtarifs von  € 61,00  auf € 65,00 bei Physiotherapeutischer Behandlung in der Zeitdauer 60min (Grundtarif = Basis für die Kostenerstattung im Wahlbereich)
  • Erhöhung der für Vertragspartner*innen der SVS bestehenden Abgeltung für die Versorgungswirksamkeit für auf 15,39 % auf die jeweiligen Leistungspositionen.
  • Beibehaltung der jüngst erfolgten Einführung von Positionen für Lymphdrainagen zu 30, 45 und 60 Min (nichtbonusfähige Positionen).
  • Beibehaltung der Anerkennung der Bonusfähigkeit des Hausbesuchstarifs sowie des jüngst eingeführten  km-Geldes.

Den vollständigen Leistungskatalog samt wesentlicher Bedingungen und Erläuterungen der einzelnen Positionen können Sie im Detail dem Text der nunmehr 2. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung zwischen der SVS und Physio Austria hier im Downloadbereich abrufen im PDF „2024_SVS_2.ZV-Leistungskatalog+VP-Honorarwerte_unterfertigt

Kurz zusammengefasst sind somit die Basis für die Berechnung der Kostenerstattung für den Wahlbereich € 65,00 für 60 Minuten Physiotherapeutische Behandlung und € 28,77 für die Position „Hausbesuch“. 

Im Wahlbereich stellt der aufgrund der Tarifvalorisierung erhöhte Basis-Tarif (ohne Vertragspartnerbonus) die Basis für die Berechnung der Kostenerstattung in gesetzlicher Höhe von 80% des Basis-Tarifes dar.

Vertragspartner*innen erhalten bei Erreichung der im Rahmenvertrag (bitte blicken Sie in den Downloadbereich) definierten Zielparameter der Versorgungsrelevanz die Abgeltung für die Versorgungswirksamkeit. Die Umsetzung erfolgt im Vertragsbereich derart, dass aufgrund der Abrechnung alle Leistungen des Jahres 2024 entsprechend bereits mit den neuen Tarifen 2024 honoriert werden.

Die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen ist bei der SVS (seit Pandemiebeginn unverändert) aufrecht und bleibt bei der SVS auch nach Inkrafttreten der 2. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung mit 01.01.2024 bis auf Weiteres aufrecht. Die Bewilligungspflicht besteht derzeit in gleicher Weise für Vertrags,- und Wahlbereich und wird durch die Rahmenvereinbarung wie folgt festgelegt: „Übersteigt der Umfang der Behandlung 10 Sitzungen, ist die Verordnung vor Beginn der Behandlung bei der SVS vorzulegen. Die Durchführung von Hausbesuchen unterliegt der Vorbewilligungspflicht durch den chefärztlichen Dienst der SVS.“ 

Die SVS empfiehlt für die Erleichterung der Abwicklung der Bewilligung bzw. Vorlage beim chefärztlichen Dienst die Möglichkeit der datenschutzkonformen elektronischen Einreichung der ärztlichen Verordnung zur Physiotherapie (mit begleitendem Behandlungsplan) zur Bewilligung unterschiedslos sowohl im Vertags,- als auch im Wahlbereich über die Möglichkeit der Nutzung des SVS-Portals zum DSGVO-konformen Hochladen der entsprechenden Dokumente auf das Portal der SVS.

Im Detail: das hierfür bereit gestellte Onlineformular der SVS nennt sich „Dokumentenupload - Bewilligung & Kostenersatz. 

Update: 09.02.2024

 

Tarifanpassung für 2023

Wie wir bereits in unserem Update zur bevorstehenden Tarifvalorisierung für 2023 am 23.12.2022 in den Kernpunkten ankündigen durften, wurden im Vorfeld des Jahreswechsels zwischen Physio Austria und der SVS Gespräche über eine Tarifanpassung durch welche sich die Tarife deutlich erhöhen als auch eine Einführung neuer Tarifpositionen in den Leistungskatalog der Rahmenvereinbarung geführt, die zur Tarifanpassung und Neuerungen mit 01.01.2023 führten.

Es freut uns nun, dass wir dazu wie bereits angekündigt nach formalem Abschluss der 1. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung zwischen der SVS und Physio Austria die angekündigte Tarifanpassung für 2023 als auch Einführung der angekündigten Neuen Tarifpositionen in den nunmehr auch die vereinbarten Details der 1. Zusatzvereinbarung in offizieller Fassung - insbesondere den neuen Leistungskatalog - im Downloadbereich offiziell zugänglich machen dürfen.

Durch die 1. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung sind wie angekündigt insbesondere die folgenden Neuerungen mit 01.01.2023 in Kraft getreten:

  • Erhöhung des Grundtarifs um 3,44 % auf € 61,00 (Basis für die Kostenerstattung im Wahlbereich)
  • Erhöhung des Bonustarifs für Vertragspartner*innen der SVS um 5 % auf € 67,94
  • Einführung von Positionen für Lymphdrainagen zu 30, 45 und 60 Min und zu den Tarifen der BVAEB (nichtbonusfähige Positionen)
  • Einführung einer KPE-Position (bonusfähig) zu 30 min zum halben Tarif der 60 min KPE-Position
  • Erhöhung des Hausbesuchstarifs auf € 27,00 (Basis für die Kostenerstattung im Wahlbereich) und dessen Anerkennung als bonusfähig sowie Einführung von km-Geld

Den vollständigen Leistungskatalog samt wesentlicher Bedingungen und Erläuterungen der einzelnen (teilweise neuen) Positionen können Sie im Detail dem Text der nunmehr 1. Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung zwischen der SVS und Physio Austria hier im Downloadbereich im PDF „2023_SVS-RV-P.A_Volltext_1.ZV-Leistungskatalog“ abrufen.


Kurz zusammengefasst sind somit die Basis für die Berechnung der Kostenerstattung für den Wahlbereich € 61,00 für 60 Minuten Physiotherapeutische Behandlung und € 27,00 für die Position „Hausbesuch“. Im Wahlbereich stellt der aufgrund der Tarifvalorisierung erhöhte Basis-Tarif (ohne Vertragspartnerbonus) die Basis für die Berechnung der Kostenerstattung in gesetzlicher Höhe von 80% des Basis-Tarifes dar.

Vertragspartner*innen erhalten bei Erreichung der im Rahmenvertrag (bitte blicken Sie in den Downloadbereich) definierten Zielparameter der Versorgungsrelevanz den Bonustarif. Die Umsetzung erfolgt im Vertragsbereich derart, dass aufgrund der Abrechnung alle Leistungen des Jahres 2023 entsprechend bereits mit den neuen Tarifen 2023 honoriert werden.

Update: 14.03.2023

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Update zu den Rahmenverhandlungen mit der SVS

Die Verhandlungen für 2023 mit der SVS zum erst kürzlich abgeschlossenen Rahmenvertrag brachten folgende, erfreuliche Veränderungen und sind mit 01.01.2023 in Kraft:

  • Einführung von nichtbonusfähigen Positionen für Lymphdrainagen zu 30, 45 und 60 Min und zu den Tarifen der BVAEB sowie einer bonusfähigen KPE-Position zu 30 min zum halben Tarif der 60 min KPE-Position
  • Erhöhung des Hausbesuchstarifs auf € 27,00 (Basis für die Kostenerstattung im Wahlbereich) und Anerkennung als bonusfähig sowie Einführung von km-Geld
  • Erhöhung des Grundtarifs um 3,44 % auf € 61,00 (Basis für die Kostenerstattung im Wahlbereich)
  • Erhöhung des Bonustarifs für Vertragspartner*innen der SVS um 5 % auf € 67,94

Die Basis der Kostenerstattung für den Wahlbereich sind somit € 61,00 für 60 Minuten Physiotherapie und € 27,00 für den Hausbesuch.

Vertragspartner*innen erhalten bei Erreichung der im Rahmenvertrag (bitte blicken Sie in den Downloadbereich) definierten Zielparameter den Bonustarif. Die 1.Zusatzvereinbarung mit allen Details zu den neuen Tarifen ist ab Mitte Jänner im Download Bereich verfügbar, Vertragspartner*innen werden von der SVS direkt kontaktiert. Bei Interesse an einem Vertrag wenden sie sich bitte an: vertragspartnermanagement@svs.at.

Update: 23.12.2022

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Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und Physio Austria haben mit bundesweiter Wirksamkeit ab 01.10.2022 erstmalig eine Rahmenvereinbarung über die Erbringung physiotherapeutischer Leistungen in Österreich abgeschlossen.

Wirkung und Kernpunkte

Diese Rahmenvereinbarung ersetzt die bisherigen regionalen Vereinbarungen in den Bundesländern und schafft österreichweit einheitliche Bedingungen für alle freiberuflichen Vertragsphysiotherapeut*innen der SVS als auch für die Kostenerstattung bei Leistungen durch Wahlphysiotherapeut*innen an Versicherte der SVS.
Damit einher gehen im Vertragsbereich eine vereinbarte Tariferhöhung die für  Vertragspartner*innen durch die Instrumente eines einmaligen sog. „Starterbonus“ (auch für bestehende Vertragspartner bei Überwechseln in den Rahmenvertrag) und einer Abgeltung für die vertraglich definierte Versorgungswirksamkeit erreicht wird sowie eine bundesweite Adaptierung und Modernisierung des Leistungskataloges für den gesamten niedergelassenen Bereich.
Auf diesem innovativen Weg wurde hiermit für den Vertragsbereich bundesweit bereits der Schritt einer Gleichstellung an die historisch bedingt bisher divergierenden Tarife der Ergotherapeut*innen und Logopäd*innen mit 01.10.2022 eingeführt.
Entsprechend der Zielsetzung einer bundesweiten Ausweitung und Optimierung der Sachleistungsversorgung für die Anspruchsberechtigten der SVS erfolgt die Vergabe der Einzelverträge auf der Grundlage der neuen Rahmenvereinbarung mit hoher Flexibilität sowohl zusätzlich zum Kassenvertrag an Vertragspartner weiterer SV-Träger (ohne Mindestleistungsstunden) als natürlich auch an interessierte Wahlphysiotherapeut*innen, aktuell ohne der Vorgabe eines festgelegten Stellenplans zentral durch die SVS.

WAHLBEREICH UND INTERESSENTEN FÜR KASSENVERTRÄGE

Auch im Wahlbereich ist die neue Rahmenvereinbarung die neue einheitliche Grundlage für die Erbringung von Kassenleistungen, indem sie die Basis für die gesetzliche Kostenerstattung darstellt.
Alle Leistungspositionen der Rahmenvereinbarung sind auch im Wahlbereich erstattungsfähig, wobei natürlich die chefärztliche Bewilligung zu berücksichtigen ist.
Die Voraussetzungen für die Kassenleistung sind künftig durch die Rahmenvereinbarung bundesweit einheitlich festgelegt – sie beinhalten das Erfordernis der Berufserfahrung, verbindliche strukturelle Qualitäts-Mindestauflagen, wie auch die konkreten Voraussetzungen für die telemedizinische Leistungserbringung und die Definitionen der weiteren (neuen) Leistungspositionen.
Bewusst wurden von den Vertragsparteien die Positionen des Leistungskataloges unter anderem um moderne Befundungs,- und Vernetzungspositionen und unter konkret definierten Voraussetzungen (insbesondere Synchronizität) mögliche telemedizinische Durchführung der Behandlung erweitert – alle Leistungspositionen sind auch in den Positionsnummern (zur leichten Abrechenbarkeit) an jene der Rahmenvereinbarung zwischen ÖGK und Physio Austria adaptiert.
Die Kostenerstattung der SVS im Wahlbereich erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Rahmenvereinbarung mit Physio Austria erstmalig bundesweit in Positionsart und Höhe einheitlich, wobei die SVS im Rahmen der Kostenerstattung bei der Leistungserbringung durch Wahltherapeuten in der Höhe von 80% des Vertragstarifes für die jeweilige Leistungsposition (siehe Leistungskatalog der Rahmenvereinbarung) erstattet.

VERTRAGSPARTNER*INNEN

Bestehende Vertragspartner*innen der SVS wurden von der SVS bereits vor Inkrafttreten per Anschreiben direkt zum Abschluss eines neuen Einzelvertrags bzw. Überwechseln in den neuen Rahmenvertrag samt sog. „Starterbonus“ schriftlich kontaktiert. Sie können bereits ab 01.10.2022 in einen Einzelvertrag nach der neuen Rahmenvereinbarung übertreten. Für unschlüssige Vertragsphysiotherapeut*innen gibt es noch ein Übergangsquartal, in dem diese noch bis 31.12.2022 nach bestehendem (altem) Vertrag abrechnen können. Selbstverständlich kann auch nach dem 31.12.2022 ein neuer Kassenvertrag auf der Basis der Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden.

VERTRAGSVERGABE

Ab Inkraft-Treten der Rahmenvereinbarungmit 01.10.2022  ist es möglich, in ganz Österreich zu denselben Bedingungen einen Einzelvertrag mit der SVS abzuschließen – wie wir bereits im Detail in den beiden online abgehaltenen Informations-Veranstaltung zur Rahmenvereinbarung die wir gemeinsam mit der SVS im September und Oktober 2022 abgehalten haben, in allen Details darstellen und anhand aller Fragen konkret erläutern konnten.
Die Vertragsvergabe der lokalen Einzelverträge auf der Grundlage der neuen Rahmenvereinbarung erfolgt zentral koordiniert durch die SVS aufgrund einer formlosen Kontaktaufnahme (siehe Kontaktdaten in der Folge) entsprechend der Zielsetzung einer bundesweiten Ausweitung der Sachleistungsversorgung für die Anspruchsberechtigten der SVS.

Wenn Sie Interesse an einer Bewerbung für einen Einzelvertrag  haben oder auch weitere Fragen zum Rahmenvertrag haben, erhalten Sie Information u.a. zum Bewerbungsprozedere und flexibel vergebener offener Stellen (bewusst flexible Vergabe ohne ausgewiesenem Stellenplan) wenn Sie ihr Vertragsansuchen oder auch andere allfällige Fragen zum neuen Rahmenvertrag per Mail an die SVS richten, an: vertragspartnermanagement@svs.at

DOKUMENTE UND INFORMATIONEN

Die Rahmenvereinbarung samt Leistungskatalog und integrierenden Anhängen zum elektronischen Ausfüllen (Behandlungsplan) finden Sie als PDF im Downloadbereich (unten stehend).

Zu den Informationen der SVS zur Rahmenvereinbarung mit Physio Austria haben Sie über den folgenden Link unmittelbaren Zugang:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.856008&portal=svsportal

ANSPRECHSTELLE der SVS für alle Fragen zum neuen Rahmenvertrag: Die SVS informiert, dass Sie Vertragsansuchen sowie allfällige Fragen zum neuen Rahmenvertrag – sowohl in Bezug auf den Vertrags,- als auch Wahlbereich -  in erster Linie per Mail an die folgende Adresse senden können: vertragspartnermanagement@svs.at

BEWILLIGUNGSPFLICHT UND FORMULARE

Die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen ist bei der SVS (seit Pandemiebeginn unverändert) aufrecht und bleibt bei der SVS auch nach Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung mit 01.01.2022 bis auf Weiteres aufrecht. Die Bewilligungspflicht besteht derzeit in gleicher Weise für Vertrags,- und Wahlbereich und wird durch die Rahmenvereinbarung wie folgt festgelegt: „Übersteigt der Umfang der Behandlung 10 Sitzungen, ist die Verordnung vor Beginn der Behandlung bei der SVS vorzulegen. Die Durchführung von Hausbesuchen unterliegt der Vorbewilligungspflicht durch den chefärztlichen Dienst der SVS.“
Die SVS empfiehlt für die Erleichterung der Abwicklung der Bewilligung bzw. Vorlage beim chefärztlichen Dienst die Möglichkeit der datenschutzkonformen elektronischen Einreichung der ärztlichen Verordnung zur Physiotherapie (mit begleitendem Behandlungsplan) zur Bewilligung unterschiedslos sowohl im Vertags,- als auch im Wahlbereich über die Möglichkeit der Nutzung des SVS-Portals zum DSGVO-konformen Hochladen der entsprechenden Dokumente auf das Portal der SVS.

Das hierfür bereit gestellte Onlineformular der SVS nennt sich „Dokumentenupload - Bewilligung & Kostenersatz“ und ist hier zu finden. 

Zu den weiteren durch die SVS für die Vertragspartnerinnen und -partner bereitgestellten, relevanten online-Formularen gelangen Sie mit dem folgendem Link auf die Website der SVS.

DOWNLOADS

  1. SVS-PA-Rahmenvereinbarung Physiotherapie 2022_Stammfassung (siehe unten)
  2. SVS-PA-RV-Einzelvertrag
  3. SVS-PA-Rahmenvereinbarung-Behandlungsplan Allgemein
  4. SVS-PA-Rahmenvereinbarung-Behandlungsplan KPE

 

Stand 19.10.2022, MR