Rahmenvereinbarung BVAEB
Wichtige Information der SVS zur GÜLTIGKEITSDAUER ÄRZTLICHER VERORDNUNGEN bei der SVS!
Die Gültigkeit der ärztlichen Verordnung stellt sich laut SVS aktuell wie folgt dar.
Originalzitat aus der Mail der SVS an Physio Austria vom 22. Mai 2024:
„aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass die Gültigkeitsdauer von Verordnungen im Bereich der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen bei der SVS weiterhin einen Monat beträgt (§ 18 iVm § 9 Abs 3 der SVS-Krankenordnung). Die Behandlung ist bei Serienbehandlungen daher binnen eines Monats ab Ausstellungsdatum der Verordnung (Zuweisung) bzw. bei ab der ersten Einheit bewilligungspflichtigen Serienbehandlungen binnen eines Monats ab Erteilung der Bewilligung zu beginnen. Gemäß § 34 der SVS-Krankenordnung (Härtefallregelung) gibt es die Möglichkeit, dass die SVS die Leistung trotz Fristüberschreitung erbringen kann. Dies ist etwa dann möglich, wenn die Fristüberschreitung auf eine entschuldbare Verhinderung (zB wegen Krankheit) zurückzuführen ist oder der frühestmögliche Behandlungstermin wahrgenommen wurde. Derartige Umstände müssen gegenüber der SVS jedoch glaubhaft gemacht bzw belegt werden. Wir ersuchen Sie um entsprechende Information Ihrer Mitglieder.“
Für die BVAEB bleibt die Gültigkeitsdauer der ärztlichen Verordnung wie bei der ÖGK bei drei Monaten ab Ausstellung bestehen.
Update 14.06.2024; MR
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Gültigkeitsdauer von ärztlichen Zu,- und Überweisungen
Zur Gültigkeitsdauer von ärztlichen Zu,- und Überweisungen gab durch die 7. Änderung der „Krankenordnung 2020“ der ÖGK auch eine wesentliche Änderung für den MTD-Bereich: zu Beginn der COVID-19-Pandemie im Jahre 2020 wurde mit einer Änderung der Krankenordnung die Gültigkeitsdauer von Zu- und Überweisungen im zeitlichen und sachlichen Kontext mit der COVID-19-Pandemie auf sechs Monate verlängert. Mit Beschluss der Hauptversammlung der ÖGK wurde diese Sonderregelung mit 31.12.2023 aufgehoben.
Mit Wirkung ab 01.01.2024 wurde die Gültigkeitsdauer der ärztlichen Verordnung bei der ÖGK auf drei Monate ab Ausstellung verändert (Änderung § 7 Krankenordnung ÖGK). Die Änderung gilt gleichermaßen für die BVAEB.
Bereits bei der Ersteinführung einer längeren Gültigkeitsdauer (damalig pandemiebezogen 6 Monate) hat sich Physio Austria mit der ÖGK zwecks gleichem Verständnis und einer wörtlich gleichlautenden Information sowohl durch ÖGK als auch Physio Austria zu dieser wichtigen Regelung am 22. Dezember 2021 akkordiert, was selbstverständlich auch diesmal mit 20.02.2024 erfolgte und wir dürfen dazu die folgende mit der ÖGK akkordierte Information geben:
„Diese Regelung wird laut Akkordierung mit der ÖGK vom 20.02.2024 in dieser Weise durch die ÖGK verstanden, dass aufgrund einer ärztlichen Verordnung zur Physiotherapie (Serie) die Behandlung binnen 3 Monaten zu beginnen hat. Soferne der Beginn der Behandlung im Zeitraum von 3 Monaten ab dem Ausstellungsdatum der ärztlichen Verordnung liegt, ist dieses Erfordernis somit erfüllt.“
Update 21.02.2024; MR
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Tarifanpassung für 2024
Wir dürfen darüber informieren, dass die Tarife der BVAEB aufgrund von intensiven Gesprächen zwischen Physio Austria und der BVAEB von der ursprünglichen Vereinbarung bis 2026 festgelegt worden war abweichend, nunmehr bereits mit 01.01.2024 eine merkliche Erhöhung erhalten haben. Dank unserer Verhandlungen wurde die ursprünglich vertraglich festgelegten Frist bis 01.01.2026 für eine stufenweise Anpassung (Gleichstellung) an die Tarife der Ergotherapeut*innen und Logopäd*innen um die vor der Kassenfusion entstandenen regional und historisch bedingten differierenden Honoraren für die Berufsgruppen im Bereich der Ergotherapie und Logopädie zu beseitigen nunmehr verändert und die Gleichstellung vorgezogen - anstelle mit 01.01.2026 wurde bereits ab 01.01.2024 (rückwirkend) mit der Tarifanpassung die Gleichstellung ausverhandelt!
Der aktuelle Leistungskatalog mit den Vertragspartner-Tarifen 2024 ist in aktueller Fassung in der Tarifanlage 3 zur Rahmenvereinbarung unmittelbar auf unserer Webseite einsehbar im Downloadbereich als PDF „2024_BVAEB_RV-Physiotherapie_Tarifanlage“
Wir möchten auch gerne nochmalig darauf hinweisen dass diese bereits 2022 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung zwischen der BVAEB und Physio Austria von bundesweiter Gültigkeit ist und die bisherigen regionalen Vereinbarungen in den Bundesländern ersetzt.
Seitdem schafft sie österreichweit einheitliche Bedingungen für alle freiberuflichen Vertragsphysiotherapeut*innen der BVAEB als auch für die Kostenerstattung bei Leistungen durch Wahlphysiotherapeut*innen an Versicherte der BVAEB.
Damit einher gehen eine bundesweit einheitliche zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Tariferhöhung sowie eine bundesweite Adaptierung und Modernisierung des Leistungskataloges für den gesamten niedergelassenen Bereich freiberuflich tätiger Physiotherapeut*Innen.
Für 2024 errechnet sich kurz zusammengefasst auf Grund der neuen Tarifvalorisierungsregelung eine Erhöhung des Vertragspartner-Honorartarifes von der Höhe 2023 von € 62,40 für die Hauptposition im Rahmen einer 60-minütigen Behandlung über eine Anpassung mit 01.01.2024 auf den Vertragspartner-Tarif 2024 in Höhe von € 73,85 für die Hauptposition im Rahmen einer 60-minütigen Behandlung. Auch alle anderen Tarifpositionen werden um denselben Prozentsatz aufgewertet.
Die stufenweise Anpassung (Gleichstellung) an die Tarife der Ergotherapeut*innen und Logopäd*innen bis 01.01.2026 wurde damit wie eingangs erläutert bereits für 01.01.2024 vorgezogen.
Update: 09.01.2024/MR
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Vertragspartnerabrechnung
Mit Beginn des Jahres 2022 wurden die BVA- und VAEB-Abrechnungen zu einer gemeinsamen BVAEB-Abrechnung zusammengeführt. Nach der nunmehrigen Evaluierung ergeben sich einige Änderungen, die für alle Abrechnungen, die ab 1.7.2023 bei der BVAEB einlangen, angewendet werden. Diese Informationen können Sie unmittelbar unter den Dokumenten im Downloadbereich dieser Seite als PDF einsehen. Die BVAEB wird ihren Vertragsphysiotherapeut*innen im Zuge einer Informationswelle ab April 2023 zu den Details der Änderungen in der Vertragspartnerabrechnung ein Rundschreiben als Anhang zu den Honorarabrechnungen sowie im Mai 2023 als persönlichen Brief übermitteln.
Für alle Anfragen im Zusammenhang mit Ihrer Abrechnung sind die Abrechnungsspezialisten der BVAEB unter der Service-Hotline: 050405-23444, Mo-Do von 7:00 bis 16:00, Fr 7:00-14:00 Uhr erreichbar. Schriftliche Anfragen richten Sie postalisch an BVAEB LW04, Josefstädter Straße 80, 1080 Wien oder per E-Mail an abrechnung.vertragspartner@bvaeb.at.
Update: 19.04.2023
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Tarife der BVAEB für das Jahr 2023
Wir dürfen darüber informieren, dass die Tarife der BVAEB bereits für das Jahr 2023 festgelegt und in dieser Form auch in der Rahmenvereinbarung unmittelbar einsehbar sind.
Update: 23.12.2022
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Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und Physio Austria haben mit Wirksamkeit ab 01.09.2022 eine Rahmenvereinbarung über die Erbringung physiotherapeutischer Leistungen in Österreich abgeschlossen.
WIRKUNG UND KERNPUNKTE
Diese Rahmenvereinbarung ersetzt die bisherigen regionalen Vereinbarungen in den Bundesländern und schafft österreichweit einheitliche Bedingungen für alle freiberuflichen Vertragsphysiotherapeut*innen der BVAEB als auch für die Kostenerstattung bei Leistungen durch Wahlphysiotherapeut*innen an Versicherte der BVAEB.
Damit einher gehen eine vereinbarte Tariferhöhung sowie eine bundesweite Adaptierung und Modernisierung des Leistungskataloges für den gesamten niedergelassenen Bereich freiberuflich tätiger Physiotherapeut*Innen.
Der Vertragstarif für 60 Minuten Physiotherapie liegt ab 01.09.2022 bei der BVAEB bundesweit bei 60 Euro. Weiters wurde eine stufenweise Anpassung (Gleichstellung) an die Tarife der Ergotherapeut*innen und Logopäd*innen bis 01.01.2026 vereinbart.
WAHLBEREICH UND INTERESSENTEN FÜR KASSENVERTRÄGE
Auch im Wahlbereich ist die neue Rahmenvereinbarung die neue einheitliche Grundlage für die Erbringung von Kassenleistungen, indem sie die Basis für die gesetzliche Kostenerstattung darstellt. Alle Leistungspositionen der Rahmenvereinbarung sind auch im Wahlbereich erstattungsfähig. Die Voraussetzungen für die Kassenleistung sind künftig durch die Rahmenvereinbarung bundesweit einheitlich festgelegt – sie beinhalten das Erfordernis der Berufserfahrung, verbindliche strukturelle Qualitäts-Mindestauflagen, wie auch die konkreten Voraussetzungen für die telemedizinische Leistungserbringung (u.a. Synchronizität) und die Definitionen der weiteren (neuen) Leistungspositionen.
Die Kostenerstattung der BVAEB im Wahlbereich erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Rahmenvereinbarung mit Physio Austria erstmalig bundesweit in Positionsart und Höhe einheitlich entsprechend den im Leistungskatalog der Rahmenvereinbarung niedergelegten Positionen. Die BVAEB erstattet im Rahmen der Kostenerstattung bei der Leistungserbringung durch Wahltherapeuten den Vertragstarif abzüglich des Behandlungsbeitrages in der Höhe von 10 %.
VERTRAGSPARTNER
Bestehende Vertragspartner*innen der BVAEB und auch der ÖGK wurden durch die BVAEB bereits vor Inkrafttreten per Anschreiben direkt zum Abschluss eines neuen Einzelvertrags bzw. Überwechseln in den neuen Rahmenvertrag schriftlich kontaktiert.
VERTRAGSVERGABE
Ab Inkraft-Treten der Rahmenvereinbarung mit 01.09.2022 ist es möglich, in ganz Österreich zu denselben Bedingungen einen Einzelvertrag mit der BVAEB abzuschließen. Die offenen Planstellen für Einzelverträge auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung – entsprechend dem Stellenplan vorgesehene, an freiberuflich tätige Physiotherapeut*Innen als Vertragspartner*Innen zu vergebende Einzelverträge – werden von der BVAEB gemeinsam mit der ÖGK auf deren website öffentlich ausgeschrieben. Dabei ist es je nach Ausschreibung der einzelnen Planstelle grundsätzlich möglich, sich entweder ausschließlich den ausgeschriebenen Einzelvertrag mit der BVAEB oder auch gleichzeitig für einen Einzelvertrag mit ÖGK zu bewerben.
Die Vertragsvergabe der lokalen Einzelverträge auf der Grundlage der neuen Rahmenvereinbarung erfolgt durch die BVAEB aufgrund einer formlosen Kontaktaufnahme (siehe Ansprechpartnerliste nach Landesstellen in der Folge) entsprechend der Zielsetzung einer bundesweiten Sachleistungsversorgung für die Anspruchsberechtigten der BVAEB.
Wenn Sie Interesse an der Bewerbung für eine Kassenvertragsstelle haben, finden Sie die weiterführende Information zur aktuellen Ausschreibung und zum Bewerbungsprozedere auf der Website der ÖGK: ÖGK: Freie Kassenstellen für Physiotherapie (gesundheitskasse.at)
Ihr Vertragsansuchen oder auch andere allfällige Fragen zum neuen Rahmenvertrag können Sie per Mail an die einzelnen in der Folge genannten Ansprechpartner der jeweiligen Landesstellen der BVAEB richten.
DOKUMENTE UND INFORMATIONEN
Die Rahmenvereinbarung samt integrierenden Anhängen wie u.a. der Tarifanlage (Leistungskatalog) und dem Muster-Einzelvertrag finden Sie als PDF im Downloadbereich (unten stehend).
BEWILLIGUNGSPFLICHT
Die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen ist mit der jüngsten Änderung der Krankenordnung der BVAEB (verlautbart mit 17.10.2022; 1. Änderung der Krankenordnung 2020) welche aufgrund der Kundmachung mit 01.11.2022 in Kraft getreten ist, vollständig und dauerhaft weggefallen. Wie uns die BVAEB offiziell diesbezüglich informiert, entfällt aufgrund der Änderung der Krankenordnung BVEAB die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen bei Anspruchsberechtigten der BVAEB. Die Änderung gilt gleichermaßen für die Leistungserbringung durch Vertragstherapeut*innen und Wahltherapeut*innen.
Die BVAEB ersucht die Physiotherapeut*Innen ausdrücklich, entsprechend zu informieren und von der Übermittlung von Bewilligungsanträgen Abstand zu nehmen.
Damit ist ein wesentlicher Meilenstein erreicht – die bei der BVAEB seit 2020 durchgehend pandemiebedingte Aussetzung der Bewilligungspflicht wird nunmehr bei der BVAEB nahtlos durch einen unbefristeten, dauerhaften Wegfall der Bewilligungspflicht abgelöst.
Über allfällige Neuigkeiten und weiteren Informationen zum Thema wird Physio Austria auch weiterhin nach Information durch die BVAEB umgehend informieren.
Genauere Informationen zur Aussetzung der Bewilligungspflicht bei der BVAEB und der ÖGK können Mitglieder hier abrufen:
- FAQ zur Aussetzung der Bewilligungspflicht
- FAQ zur Bewilligungspflicht und verlängerten Dauer der Verordnung
ANSPRECHSTELLE der BVAEB für alle Fragen zum neuen Rahmenvertrag: Die BVAEB informiert, dass Sie sich in Vertragsansuchen sowie allfälligen Fragen zum neuen Rahmenvertrag – sowohl in Bezug auf den Vertrags,- als auch Wahlbereich - in erster Linie per Mail an die folgenden Ansprechpartner wenden können:
Ansprechpartnerliste der BVAEB zum neuen Rahmenvertrag
Wien/Niederösterreich/Burgenland
- Mag. Gerald Nagl, gerald.nagl@bvaeb.at
Oberösterreich
- Karin Zeindlinger, karin.zeindlinger@bvaeb.at
Steiermark
- Elisabeth Schellauf, graz.vpa.leitung@bvaeb.at
Kärnten
- Kurt Pecher, kurt.pecher@bvaeb.at
Salzburg
- Helmut Oberlechner, Helmut.oberlechner@bvaeb.at
Tirol
- Maria Heidegger, maria.heidegger@bvaeb.at
Vorarlberg
- Marianne Galehr, Marianne.galehr@bvaeb.at
Stand 05.12.2022, MR
Anhang | Größe |
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2024_BVAEB_RV-Physiotherapie_Tarifanlage | 234.01 KB |
BVAEB-PA-Rahmenvereinbarung Physiotherapie 2022_Stammfassung | 793.54 KB |
Information Abrechnung BVAEB | 365.42 KB |