Covid-19
Laufend neue Informationen für Physiotherapeut*innen.
Hier finden Sie laufend Updates, die für Sie relevant sind. Aktuell gehaltene Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Mitglieder von Physio Austria hier.
Ganz wie im Update vom 1. März 2023 angekündigt, ist nunmehr mit 30. April 2023 die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ausgelaufen und nicht mehr in Kraft. Bereits mit der jüngsten und bis dato letzten 5. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – erfolgte lediglich eine nunmehr letzte befristete Verlängerung, deren Geltungsdauer bis zum 30. April 2023 befristet war. Damit ist das Auslaufen wie angekündigt eingetreten und wurde auch durch keinerlei weitere Verlängerung oder Neuverlautbarung neuer/weiterer Maßnahmen erstreckt. Die in der ausgelaufenen Verordnung verpflichtend enthaltenden Schutzmaßnahmen bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen wie insbesondere die FFP2-Maskenpflicht stellen damit per se keine allgemeine gesetzlich basierte Verpflichtung mehr dar.
Es sei jedoch angemerkt, dass selbstverständlich auch nach Auslaufen der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung Maßnahmen, wie insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer FFP-Maske für Patient*innen und Begleitpersonen, auch weiterhin durch gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe bei ihrer Berufsausübung (z.B. vulnerables Setting/individuelle Situation) wie auch Gesundheitseinrichtungen (z.B. Intensivstation, Onkologie) vorgesehen werden dürfen. Maßnahmen, wie die FFP2-Maskenpflicht an Patient*innen und Begleitpersonen und auch allgemein die Führung eines Covid-19-Präventionskonzepts, dürfen daher auch durch freiberuflich tätige Physiotherapeut*innen in eigener Verantwortung nach Bedarf allgemein/situationsbedingt gesetzt/fortgeführt werden.
Wir erlauben uns zum Thema der Zulässigkeit einer Verpflichtung zur FFP2-Maskenpflicht für Patient*innen auf die Information der Ärztekammer für Niederösterreich hinzuweisen, welche hierzu auf ihrer Website eine sehr informative Stellungnahme des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 29.03.2023 öffentlich zugänglich gemacht hat.
Aus gegenständlicher Stellungnahme an die Ärztekammer für Wien darf im Auszug ein Satz als Originalzitat erwähnt werden: “Aus Sicht des BMSGPK darf daher festgehalten werden, dass auch nach dem Außerkrafttreten der 2. COVID-Basismaßnahmenverordnung mit 30. April 2023 eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske für Patient:innen und Begleitpersonen in Ordinationen vorgesehen werden kann.“
Die konsolidierte Fassung der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-BMV – stand bis 30. April 2023 in Kraft. Sie ist derzeit nicht mehr in Kraft und daher seitdem nicht mehr als aktuell geltende Rechtsvorschrift abrufbar. Von ihrem tatsächlichen Außerkrafttreten nach langen Pandemiejahren können Sie sich in diesem Sinne hier im RIS unter diesem Link überzeugen.
01.05.2023 / MR
Mit der nunmehr 5. Novelle zur geltenden 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – erfolgte die angekündigte Verlängerung von deren Geltungsdauer bis aktuell zum 30. April 2023.
Diese 5. Novellierung der nunmehr weiterhin unverändert bis 30. April 2023 geltenden 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung hat im Bezug auf die für die physiotherapeutische Berufsausübung eine inhaltlich unveränderte Fortführung der verpflichtenden Schutzmaßnahmen und dabei ausschließlich die Verlängerung aller aktuell geltenden Regelungen bis zum 30. April 2023 zum Gegenstand. Wie Sie in unserem Update vom 19. Dezember 2022 nachlesen können, war die Verordnung vormalig mit 16. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023 befristet worden (damalige Befristung war mit der 4. Novellierung am 16.12.2022 in Kraft getreten).
Daher darf mit Ausnahme der Geltungsdauer (nunmehr bis 30. April 2023) in Bezug auf weitere Details zur aktuell geltenden 2. COVID-19-BMV unverändert auf die Information des Updates vom 19.12.2022 verwiesen werden.
ÜBERBLICK über die aktuell mit 01.03.2023 bis derzeit mind. 30. April 2023 verpflichtenden Schutzmaßnahmen bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen:
A) FFP2-Maskenpflicht
Unverändert gilt ganz generell weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht bei der Berufsausübung an Patient*Innen in geschlossenen Räumen. Folglich sind freiberufliche Physiotherapeut*Innen in allen Settings ihrer Berufsausübung (bei unmittelbarem Patient*innenkontakt) ebenso wie Mitarbeiter*innen und externe Dienstleister*innen, die in Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe tätig sind weiterhin verpflichtet, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Ebenso sind Patient*innen und Begleitpersonen verpflichtet, durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen.
Der Ordnung halber wird angemerkt, dass die FFP2-Maskenpflicht auch weiterhin im gesamten niedergelassenen Bereich gilt: u.a. in Praxen für Physiotherapie, im Setting des Hausbesuchs und weiteren Orten der Berufsausübung. Die FFP2-Maskenpflicht ist auch für die Tätigkeit der weiteren niedergelassenen Gesundheitsberufe u.a. in ärztlichen Ordinationen/Hausbesuchen als „sonstige Orte an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden“ für Patient*innen/Klient*innen und freiberuflich tätige Physiotherapeut*innen und Mitarbeiter*innen verpflichtend (Stand: 5. Novelle zur 2. COVID-19-BMV zum 01.03. 2023).
B) 3-G Nachweispflicht
Die Abschaffung der 3-G-Nachweispflicht ist seit 16. Dezember 2022 unverändert beibehalten worden. Dabei ist der Vollständigkeit halber jedoch darauf hinzuweisen dass natürlich auch weiterhin (gem. § 13 Abs. 4) am Ort der beruflichen Tätigkeit in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden können. Mitarbeiter*innen sowie auch freiberuflich tätige Physiotherapeut*innen, die als externe Dienstleister*innen in Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe tätig sind, sind bereits ab dem 16. Dezember 2022 nicht mehr verpflichtet einen 3-G Nachweis zu erbringen (dh. gültiger Impfnachweis, gültiger Genesungsnachweis, negatives PCR-Testergebnis) sowie diesen im Falle einer Überprüfung seitens des Betreibers bereitzuhalten. Darüber hinausgehende strengere Regelungen dürfen von Betreibern vorgesehen werden.
C) Diese aktuelle 5. Novelle zur (vorerst bis mindestens 30. April in Kraft stehenden) 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung können Sie hier im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufen.
Die konsolidierte Fassung der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-BMV können Sie in der jeweils aktuell geltenden Fassung hier im RIS unter diesem Link abrufen.
01.03.2023 / MR
Am 15. Dezember 2022 wurde vom Gesundheitsminister Rauch die 4. Novelle der geltenden Verordnung - 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung kundgemacht, welche mit 16.12. in Kraft getreten und vorerst bis zum 28. Februar 2023 in Kraft ist.
Diese Novellierung hat insbesondere die bundesweite Abschaffung der 3-G Nachweispflicht für Mitarbeiter*innen, externen Dienstleister*innen, Besucher*innen und Begleitpersonen von Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe zum Inhalt.
A) 3-G Nachweispflicht
Mitarbeiter*innen sowie auch freiberuflich tätige Physiotherapeut*innen, die als externe Dienstleister*innen in Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe tätig sind, sind ab dem 16. Dezember 2022 nicht mehr verpflichtet einen 3-G Nachweis zu erbringen (dh. gültiger Impfnachweis, gültiger Genesungsnachweis, negatives PCR-Testergebnis) sowie diesen im Falle einer Überprüfung seitens des Betreibers bereitzuhalten.
Die Abschaffung der 3-G Nachweispflicht wurde seitens des amtierenden Gesundheitsministers damit begründet, dass nur die FFP2-Maske die Patientinnen und Patienten wirksam vor den derzeit grassierenden Viruserkrankungen schützt und ein 3G-Nachweis in dieser Situation nicht mehr zielführend sei.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass einzelne Bundesländer sowie Betreiber von Gesundheitseinrichtungen in ihrem Wirkungsbereich je nach aktueller Lage berechtigt sind, über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen sowie ergänzende Maßnahmen zum Infektionsschutz b (z.B. G-Nachweispflicht, regelmäßige Testpflicht) vorzusehen. Die aktuell geltenden regionalen Maßnahmen können Sie tagesaktuell unter der Corona-Ampel hier abrufen
Aktuell hat nur das Bundesland Wien (Stand: 19.12.2022 Wien) von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und ergänzende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen (siehe dazu: 2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung).
In Wien sind Mitarbeiter*innen/Betreiber*innen und externe Dienstleister*innen bettenführender Krankenanstalten sowie von Alten- und Pflegeheimen zudem verpflichtet, beim Betreten des Ortes der beruflichen Tätigkeit einmal wöchentlich ein negatives PCR-Testergebnis vorzulegen (siehe dazu § 3 Abs. 1 der 2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung). Ausnahmeregelungen gibt es jedoch für all jene Arbeitnehmer*innen die von einer Infektion mit SARS-CoV-2 (nach dem 15.1.2022) genesen sind.
Auch für Besucher*innen und Begleitpersonen von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie bettenführenden Kranken- und Kuranstalten werden in Wien strenge Maßnahmen beibehalten. Sie sind vor dem Betreten nunmehr verpflichtet, ein negatives PCR-Testergebnis vorzulegen. Dieses darf nun jedoch 72 statt wie bisher 48 Stunden alt sein.
B) FFP2-Maskenpflicht
Unverändert gilt ganz generell weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht bei der Berufsausübung. Folglich sind Mitarbeiter*innen und externe Dienstleister*innen, die in Krankenanstalten und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe tätig sind weiterhin verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen. Ebenso sind Patient*innen und Begleitpersonen verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen.
Der Ordnung halber wird angemerkt, dass die FFP2-Maskenpflicht auch weiterhin im gesamten niedergelassenen Bereich gilt: u.a. in Praxen für Physiotherapie, im Setting des Hausbesuchs und weiteren Orten der Berufsausübung. Die FFP2-Maskenpflicht ist auch für die Tätigkeit der weiteren niedergelassenen Gesundheitsberufe u.a. in ärztlichen Ordinationen/Hausbesuchen als „sonstige Orte an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden“) für Patient*innen/Klient*innen und freiberuflich tätige Physiotherapeut*innen und Mitarbeiter*innen verpflichtend (Stand: 4. Novelle zur 2. COVID-19-BMV zum 19.12. 2022).
C) Die aktuelle 4. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ist hier im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar.
Die konsolidierte Fassung der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-BMV können Sie hier abrufen.
19.12.2022 / MR
Als Update im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der 2. Covid-19-Basismaßnahmenverordnung dürfen wir über die inhaltlich unveränderte Geltung der nunmehr seit 01. Juni 2022 in Kraft stehenden Regelungen über die Covid-19-Maßnahmen bei Erbringung der Physiotherapie informieren:
Aktuell ist die 3. Novelle der 2. Covid-19-Basismaßnahmenverordnung in Kraft, die ab dem 24. Oktober 2022 bis vorerst 15. Jänner 2023 in Geltung ist.
Die wichtigsten Informationen für Sie im Überblick:
A) Maskenpflicht
Unverändert gilt ganz generell weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht bei der Berufsausübung im niedergelassenen Bereich (u.a. in Praxen für Physiotherapie, im Setting des Hausbesuchs und weiteren Orten der Berufsausübung – wie sie auch verpflichtend ist für die Tätigkeit der weiteren niedergelassenen Gesundheitsberufe u.a. in ärztlichen Ordinationen/Hausbesuchen als „sonstige Orte an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden“) sowie in Kranken- und Kuranstalten wie auch Alters- und Pflegeheimen für Patient*innen, Behandler*innen, Dienstleister*innen (PhysiotherapeutInnen sowie weitere externe Gesundheitsdienstleister*innen) und Mitarbeiter*innen. (Stand: 3. Novelle zur 2. COVID-19-BMV zum 24.10.2022).
B) COVID-19-Präventionskonzept
Unverändert in Geltung bleibt auch die von Physio Austria in unserem Covid-19-NewsBlog bereits am 03.05.2022 geschilderte Verpflichtung zur Führung eines COVID-19-Präventionskonzeptes als auch zur Benennung „COVID-19-Beauftragter“ - zur Erleichterung der Umsetzung dieser Verpflichtung hat Physio Austria für seine Mitglieder ein entsprechendes Ausfüll-Muster eines COVID-19-Präventionskonzeptes erstellt, das über den Newsblog als Download abrufbar ist.
C) Die aktuelle 3. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ist hier im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar.
Die Rechtsgrundlagen weiterer aktuell bestehender Covid-Maßnahmen können Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums einsehen.
Die konsolidierte Fassung der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV können Sie hier abrufen.
Für Details zu den Inhalten der Verordnung hierzu blicken Sie bitte in unser Covid-Update zum 01. Juni 2022 unter diesem Newsblog: Am 01. Juni 2022 ist die 1. Novelle zur 2. COVID-19-BMV in Kraft getreten, deren Geltung mit 01. August 2022 bis zum 23. Oktober 2022 (2. Novelle) verlängert und mit 24. Oktober 2022 bis vorerst 15. Jänner 2023 verlängert (3. Novelle) wurde.
24.10.2022, MR
Als Update im Zusammenhang möchten wir über die unveränderte Fortgeltung der grundlegenden Covid-19-Basismaßnahmen informieren, deren Geltung per Verordnung mit 01. August 2022 bis vorerst 23. Oktober 2022 verlängert wurde: unverändert gilt ganz generell weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht (nach der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung) im niedergelassenen Bereich (u.a. in Praxen für Physiotherapie und im Setting des Hausbesuchs, ebenso an weiteren Berufssitzen niedergelassener Gesundheitsberufe wie Arztordinationen als „sonstige Orte an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden“) sowie in Kranken- und Kuranstalten wie auch Alters- und Pflegeheimen für Patient*innen, Behandler*innen, Dienstleister*innen (PhysiotherapeutInnen sowie weitere externe Gesundheitsdienstleister*innen) und Mitarbeitet*innen. (Stand: 2. Novelle zur 2. COVID-19-BMV zum 01.08.2022)
Unverändert in Geltung bleibt auch die von Physio Austria in unserem Covid-19-NewsBlog bereits am 03.05.2022 geschilderte Verpflichtung zur Führung eines COVID-19-Präventionskonzeptes als auch zur Benennung „COVID-19-Beauftragter“ - zur Erleichterung der Umsetzung dieser Verpflichtung hat Physio Austria für seine Mitglieder ein entsprechendes Ausfüll-Muster eines COVID-19-Präventionskonzeptes erstellt, das über den Newsblog als Download abrufbar ist.
Die Rechtsgrundlagen weiterer aktuell bestehender Covid-Maßnahmen können Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums einsehen.
Für Details hierzu blicken Sie bitte in unser Covid-Update zum 01. Juni 2022 unter diesem Newsblog: Am 01. Juni 2022 ist die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV) in Kraft getreten (hier abrufbar), welche mit Stand 01. August 2022 vorerst bis zum 23. Oktober 2022 in Geltung bleibt.
Ersatz der Quarantäne durch Verkehrsbeschränkungen - Änderungen für positiv getestete Personen.
Allgemeines zur Verkehrsbeschränkungsverordnung
Ab dem 1. August 2022 unterliegen aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 positiv getestete, Personen sowie Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige keiner allgemeinen Absonderung (sogenannte Quarantäne) mehr. An deren Stelle treten Verkehrsbeschränkungen zum Schutz anderer Personen vor Infektion und zur Verhinderung der Krankheitsverbreitung. Diese Verkehrsbeschränkungen sind insbesondere Betretungsverbote bestimmter Orte (u.a. Bereiche der Gesundheitsversorgung) und eine weitreichende durchgehende FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (mit Ausnahmen, zu denen derzeit weiterhin offene rechtliche Fragen bestehen). „Dabei ist die Maske korrekt (insbesondere vollständige Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßiges Wechseln der Maske) zu tragen“ gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung.
Im Freien gilt die Pflicht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht durchgehend eingehalten werden kann.
Die Verkehrsbeschränkungen gelten für alle positiv getesteten Personen und kommen bereits beim positiven Befund eines Antigen-Tests zum Tragen. Bei einem bestätigten, positiven PCR-Test laufen sie jedenfalls fünf Tage. Danach kann man sich mit einem CT-Wert von über 30 freitesten. Die Maximaldauer für die Verkehrsbeschränkung beträgt zehn Tage.
Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet sind und Symptome haben, müssen sich ärztlich krankschreiben lassen. Die telefonische Krankmeldung wurde für diese Personengruppen ab 1. August 2022 wieder eingeführt. Bezüglich näherer Informationen, die diesen privaten Bereich betreffen, dürfen wir Sie auf die Website des Gesundheitsministeriums verweisen.
Die Betretungsverbote, welche für mit SARS CoV-2 infizierte, positiv getestete Personen gelten, werden in der aktuellen Verordnung ausdrücklich für sieben Bereiche definiert: für Alters- und Pflegeheime sowie stationäre Behinderteneinrichtungen, Krankenanstalten, Kuranstalten, Tageseinrichtungen im Behindertenbereich und der Altenbetreuung, Kindergärten (plus Krippen, Krabbelstuben), Primarschulen sowie sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf (z. B. Horte), darunter auch Tagesmütter bzw. -väter. Ausgenommen von den Betretungsverboten sind allerdings Beschäftigte in diesen Bereichen. Ortsfremde Dienstleister*innen wie Physiotherapeut*innen dürfen die genannten Bereiche infiziert jedenfalls nicht betreten.
Die mit 01.08.2022 in Kraft getretene 2. Novelle zur COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung können Sie HIER im RIS abrufen.
Was gilt aktuell für die physiotherapeutische Praxis und sonstige Orte der Berufsausübung?
Entsprechend der gegenständlichen Verordnung besteht die Möglichkeit, dass auf das Coronavirus positiv getestete Physiotherapeut*innen - Praxisbetreiber und -mitarbeiter*innen - in Praxen arbeiten, sofern sie symptomfrei sind. Wie bisher ist in der Physiotherapeutischen Praxis durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen (unabhängig vom Vorliegen einer Corona-Infektion). „Dabei ist die Maske korrekt (insbesondere vollständige Bedeckung von Mund und Nase, regelmäßiges Wechseln der Maske) zu tragen“ gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung.
Es ist dabei grundlegend zu berücksichtigen, dass diese Verordnung lediglich im Kontext der Verkehrsbeschränkung bundesweit für sämtliche Arten von Tätigkeiten (unspezifische) Mindestvorgaben für ein Tätigwerden/Diensteinsatz und die bloße Möglichkeit und allgemeine Grund-Voraussetzungen für die Tätigkeit verbindlich vorgibt. Sodass die Tätigkeiten/der Einsatz von Mitarbeitern speziell im Bereich der Gesundheitsversorgung unverändert an spezifische Schutzstandards gebunden und spezifische Sorgfaltskriterien zu beachten sind.
Ein solches Vorgehen kann jedoch aufgrund der Infektionsgefahr insbesondere für vulnerable Patient*innen welche durch die Behandlung durch positiv getestete Personen ausgeht und nicht zuletzt auch aus haftungsrechtlicher Sicht (Haftung bei Infektion durch eingesetzte/tätige positiv getestete Personen, mögliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen) nicht empfohlen werden. Etwaige von der Verordnung abweichende Vorgaben der Dienstgeber für positiv getestete Mitarbeiter sind selbstverständlich zulässig und zu beachten.
In Kranken- und Kuranstalten gilt ab 1.8.2022, dass auf das Coronavirus positiv getestete Mitarbeiter entsprechend der genannten Verordnung in Kranken- und Kuranstalten arbeiten dürfen. Sonderregelungen bestehen bereits in zahlreichen Bundesländern – zum Stand 01.08.2022 wollen laut Medienberichten, außer den Bundesländern Niederösterreich und Salzburg, die anderen Bundesländer kein mit SARS CoV-2 infiziertes Personal im Spital einsetzen. Wie bisher ist eine FFP2-Maske zu tragen (unabhängig vom Vorliegen einer Corona-Infektion).
Etwaige abweichende Vorgaben der Dienstgeber für positiv getestete Mitarbeiter sind selbstverständlich zulässig und zu beachten – das betrifft u.a. die Vorgabe konkreter/höherer Schutzmaßnahmen bei der Arbeit, die Umsetzung in der Verordnung formulierter Mindestmaßnahmen und darüber hinausgehender betrieblicher Maßnahmen zur Covid-Prävention als auch die zulässige Entscheidung der Dienstgeber/Einrichtungen den Einsatz infizierter Mitarbeiter an Patient*innen abzulehnen und dementsprechend die Mitarbeiter im Rahmen der zulässigen Dienstzuteilung anders einzusetzen. Arbeitsorte dürfen nicht betreten werden, wenn die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske am Arbeitsort aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist. Der Dienstgeber wird vom Einsatz der positiv Getesteten in jenen Fällen absehen müssen, in denen es aufgrund der örtlichen räumlichen/strukturellen Gegebenheiten nicht möglich ist, die Verkehrsbeschränkungen durchgehend (z.B. auch für die Mittagspause/erforderliche Pausen) entsprechend der Verordnung einzuhalten.
Was gilt für Patient*innen?
Positiv auf das Coronavirus getestete Patient*inneen dürfen – nach der neuen COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (BGBl II 295/2022) – Praxen für Physiotherapie (den niedergelassenen Bereich wie u.a. Arzt-Ordinationen) nur dann aufsuchen, wenn das Tragen einer FFP2-Maske durchgehend möglich ist und dabei aufgrund der Art der Behandlung auch per se eingehalten werden kann. (Ausnahmen bestehen in medizinischen Notfällen, deren akute lebenserhaltende Erstversorgung, die eine Behandlungspflicht impliziert. Derlei Notfälle sind im Bereich der Physiotherapie aufgrund des Behandlungsspektrums nicht anzunehmen).
Wie bisher (s. obig update 01. Juni 2022) müssen an diesen Orten unverändert alle Patient*innen (auch nicht positiv getestete)eine FFP2-Maske tragen.
Es besteht auch weiterhin unverändert die Möglichkeit, alle Patient*innen (und Praxisbesucher*innen wie auch Mitarbeiter*innen) darauf hinzuweisen (optimaler Weise vorab und schriftlich per Aushang und tel. der Terminvereinbarung), dass ausschließlich negativ getestete Personen (Vorlage eines neg. PCR-Tests) physiotherapeutisch behandelt werden (in allen Settings - Praxis und Hausbesuch) und die Praxis ausschließlich unter der Voraussetzung des Vorweises einer negativen PCR-Testung Testung betreten werden darf, als auch weiterhin standardisiert eine vorherige telefonische Anmeldung als Voraussetzung für den Praxisbesuch/Hausbesuch zu handhaben.
Nach unserem aktuellem Informationsstand bleibt die pandemiebedingte Aussetzung der Bewilligungspflicht seitens der ÖGK auch weiterhin ab 01. Juli 2022 für den Wahlbereich bis auf Weiteres aufrecht. Ein Wiederinkrafttreten der Bewilligungspflicht ist generell derzeit seitens Physio Austria noch in Abklärung mit der ÖGK. Wir werden informieren, sobald eine Entscheidung der ÖGK zur Bewilligungspflicht vorliegt.
FFP2- Maskenpflicht bleibt im niedergelassenen Bereich (Praxis) und auch in Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen unverändert bestehen
Am 01. Juni 2022 ist die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV) in Kraft getreten (hier abrufbar), welche vorerst bis zum Ablauf des 23. August 2022 in Geltung bleibt.
Wie bereits entsprechend der offiziellen Ankündigung der Regierung informiert, sieht die erst mit 31.05.2022 veröffentlichte Verordnung nunmehr unverändert die Beibehaltung der FFP2-Maskenpflicht bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen als besonders vulnerable Settings (Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden sowie Alten- und Pflegeheime) vor.
Die rechtliche Begründung der 1. Novelle (hier abrufbar) ist betreffend die FFP2-Maskenpflicht sehr klar sowohl in ihrer Zuordnung der „sonstigen Orte, an denen Gesundheits,- und Pflegedienstleistungen erbracht werden“ zu den vulnerablen Settings als auch zum unveränderten Erfordernis dementsprechend an diesen die FFP2-Maskenpflicht unverändert aufrecht zu erhalten: „Aufgrund der aktuellen epidemiologischen Entwicklungen (Abklingen der Omikron-Variante) kann die Verpflichtung zum Tragen einer Maske auf besonders vulnerable Settings (Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden sowie Alten- und Pflegeheime) eingeschränkt werden.“
Unverändert in Geltung bleibt auch die von Physio Austria in unserem Covid-19--NewsBlog bereits am 03. 05.2022 geschilderte Verpflichtung zur Führung eines COVID-19-Präventionskonzeptes als auch zur Benennung „COVID-19-Beauftragter“, welche weiterhin im § 4 der geltenden Fassung der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung unter anderem auch für Physiotherapeut*Innen wie alle niedergelassenen Gesundheitsberufe vorgeschrieben ist. Wie bereits am 03. 05.2022 in diesem Blog dargestellt und zugänglich gemacht hat zur Erleichterung der Umsetzung dieser Verpflichtung Physio Austria für seine Mitglieder ein entsprechendes Ausfüll-Muster eines COVID-19-Präventionskonzeptes erstellt, welches den gesetzlichen Vorgaben entspricht und somit die Führung als auch Realisierung des Konzeptes erleichtert.
Aufgrund der Ankündigungen der Bundesregierung im Rahmen der Pressekonferenz vom 24. Mai 2022 wird darauf hingewiesen, dass das Tragen einer FFP2-Maskenpflicht in den sog. „besonders vulnerablen Bereichen“ auch nach dem 1. Juni 2022 weiterhin verpflichtend ist. Zu solchen „besonders vulnerablen Bereichen“ zählen u.a. Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen sowie der niedergelassene Bereich (Praxis einer/eines freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/Physiotherapeutin).
FFP2-Masken werden daher auch nach dem 1. Juni 2022 weiterhin bei Ausübung der physiotherapeutischen Tätigkeit verpflichtend zu tragen sein.
Die spezifische Regelung betreffend der FFP2-Maskenpflicht für den Bereich der Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, ist aktuell im § 6 Abs. 4 der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (kurz: 2. COVID-19-BMV) verortet, welche noch bis zum Ablauf des 8. Juli 2022 in Geltung sein soll (vorbehaltlich einer etwaigen Novellierung der aktuell geltenden 2. COVID-19-BMV).
Die geplante Lockerung der FFP2-Maskenpflicht, die mit 1. Juni 2022 umgesetzt werden soll, betrifft u.a. den Bereich des Handels und den Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel. Wobei der zuständige Gesundheitsminister betont hat, dass es sich lediglich um ein vorläufiges Pausieren der Maskenpflicht handelt und in diesen Bereichen eine Einführung der Maskenpflicht ab Herbst 2022 wahrscheinlich ist.
Mit der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wurde seit Pandemiebeginn nunmehr erstmalig die Verpflichtung zur Führung eines COVID-19-Präventionskonzeptes als auch zur Benennung COVID-19-Beauftragter eingeführt.
Sodass gemäß dem § 4 der aktuell in Geltung stehenden 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung diese Anforderungen durch freiberuflich tätige PhysiotherapeutInnen verpflichtend zu erfüllen sind – sofern nicht bereits auf freiwilliger Basis ein solches Präventionskonzept in Ihrer Physiotherapeutischen Praxis besteht.
Physio Austria hat zur Erleichterung der Umsetzung dieser Verpflichtung für seine Mitglieder ein entsprechendes Ausfüll-Muster eines COVID-19-Präventionskonzeptes erstellt, welches den gesetzlichen Vorgaben entspricht und somit die Führung als auch Realisierung des Konzeptes erleichtert. Das Ausfüll-Muster von Physio Austria wird von zwei Anlagen begleitet, welche Ihnen im Downloadbereich für Mitglieder ebenfalls zum Download bereitstehen. Die weiteren Anlagen sind unter den im Dokument genannten Links unmittelbar auf der Website des BMSGPK abrufbar.
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